Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 23 septembre 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution23 septembre 1955
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

81 IV 312

67. Urteil des Kassationshofes vom 23. September 1955 i. S. Pedrotta gegen Bundesanwaltschaft.

Faits à partir de page 312

BGE 81 IV 312 S. 312

A.- Tilone Pedrotta führte am 26. März und am 17. Mai 1954 insgesamt rund 1630 kg Nickelanoden im Werte von ca. Fr. 14'700.-- nach Österreich aus, obwohl er die gemäss Verfügung Nr. 1 des EVD vom 18. Juni 1951 hiefür erforderliche besondere Bewilligung nicht besass. Er verkaufte in Wien diese Ware, für die er in der Schweiz Fr. 9.- per kg bezahlt hatte, zum Preise von Fr. 11.50 das Kilo.

B.- Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden verurteilte Pedrotta am 1. April 1955 wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Überwachung der Ausfuhr zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 5000.--.

C.- Pedrotta führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verhalten, ihn mit bloss Fr. 500.-- zu büssen; eventuell sei die Busse von Fr. 5000.-- angemessen herabzusetzen.

D.- Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.

BGE 81 IV 312 S. 313

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Die rechtliche Qualifikation der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen ist nicht streitig. Er beanstandet lediglich die Höhe der ausgefällten Busse.

2. Der allgemeine Tatbestand des Bannbruches wird in Art. 76 des Bundesgesetzes über das Zollwesen (ZG) umschrieben und ist in Art. 77 ZG mit Busse bis zum sechsfachen Betrag des Inlandwertes der Ware bedroht. Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht nach Art. 76 f. ZG verurteilt worden, sondern wegen Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss über die Überwachung der Ausfuhr lebenswichtiger Güter vom 18. Juni 1951 (BRB 1951), der sich auf den Beschluss der Bundesversammlung über Massnahmen zur Sicherung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern vom 26. April 1951 (BBVers 1951) stützt. Die vorsätzliche Übertretung von Vorschriften des BRB 1951 ist in Art. 5 Abs. 1 BBVers 1951 mit schwererer Strafe bedroht als der allgemeine Tatbestand des Bannbruches, nämlich mit Busse bis Fr. 30'000.-- oder Gefängnis bis zu einem Jahr. Anderseits wird in Art. 5 Abs. 1 BBVers 1951, im Gegensatz zu Art. 77 ZG, nichts gesagt über das Verhältnis der im Einzelfall auszusprechenden Busse zum Wert der geschmuggelten Ware. Daraus kann jedoch unmöglich abgeleitet werden, dass der Wert der Ware bei der Festsetzung einer nach Art. 5 Abs. 1 BBVers 1951 auszufällenden...

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