Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 3 juin 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution 3 juin 1955
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

81 IV 156

34. Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1955 i.S. Schmuki gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Faits à partir de page 156

A.- Anselm Schmuki hatte bei der Bank AG Leu & Co. in Zürich ein Konto, über das ausser ihm auch Sergio Walter zu verfügen berechtigt war. Am 4. Juni 1954 teilte letzterer ihm mit, er, Walter, habe durch Betrug etwa eine halbe Million Franken vom Postscheckkonto des schweizerischen Fernsehdienstes an unberechtigte Dritte überwiesen und davon auch Fr. 69'016.10 auf das erwähnte Bankkonto Schmukis gutschreiben lassen. Schmuki entschloss sich, von diesem Konto, das vorher kein Guthaben aufgewiesen hatte, Fr. 69'000.-- abzuheben und damit gemeinsam mit Walter und dessen Bruder in das Ausland zu fliehen. Er sprach am gleichen Tage im Auftrage Walters auf der Bank vor und verlangte die Auszahlung des Betrages. Da der Bankbeamte Widmer seinem Begehren nicht entsprechen BGE 81 IV 156 S. 157

wollte, gab Schmuki ihm wider besseres Wissen an, er sei Mitarbeiter des Fernsehdienstes und habe für die bevorstehenden Fussballweltmeisterschaften die Unterkunft der ausländischen Fernsehleute zu organisieren. Er wollte damit die rechtmässige Herkunft und Zweckbestimmung des gutgeschriebenen Betrages vorspiegeln, um die Auszahlung zu erwirken. Widmer vertröstete ihn indessen auf den folgenden Tag. Schmuki begab sich daher am 5. Juni 1954 nochmals zur Bank und verlangte das Geld mit der Lüge, er müsse es nun unbedingt haben, da der Wagen zur Abreise schon bereit stehe. Da auch dieser Versuch scheiterte, wies Schmuki den Bankbeamten noch am gleichen Tage telephonisch an, den Betrag an Walter auszuzahlen. Es kam indessen nicht dazu, da Walter verhaftet wurde, als er bei der Bank vorsprach.

B.- Das Obergericht des Kantons Zürich sah mit Urteil vom 7. Januar 1955 im erwähnten Verhalten Schmukis fortgesetzten vollendeten Versuch der Hehlerei (Art. 144 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 StGB). Es warf ihm vor, er habe versucht, eine durch strafbare Handlung erlangte Sache, nämlich das durch Walter ertrogene Bankguthaben, zu verheimlichen und absetzen zu helfen. Es verurteilte ihn deswegen sowie wegen anderer strafbarer Handlungen (wiederholten Diebstahls und wiederholter Veruntreuung) zu achtzehn Monaten Gefängnis, auf die es ihm 230 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft anrechnete.

C.- Schmuki führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der...

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