Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 5 avril 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution 5 avril 1955
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

81 II 98

18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. April 1955 i.S. Bünter-Tresch und Tresch gegen Frei und Kons.

Faits à partir de page 98

BGE 81 II 98 S. 98

Aus dem Tatbestand:

Der am 22. April 1947 ausserehelich geborenen Marie Anna Tresch ernannte die Vormundschaftsbehörde am 8. Mai 1947 einen Beistand gemäss Art. 311 ZGB. Dieser blieb untätig, und auch die Vormundschaftsbehörde schenkte der Angelegenheit keine Aufmerksamkeit mehr. Die Frist für eine Vaterschaftsklage lief unbenutzt ab.

Die (nun verheiratete) Mutter und das (durch einen Vormund vertretene) Kind klagten gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde auf Schadenersatz im Betrage von Fr. 9000.--. Den Beistand belangten sie nicht, und er gab einer Streitverkündung keine Folge.

Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage "für dermalen" ab, weil zuerst oder doch gleichzeitig mit den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde der Beistand belangt werden müsse. Den Klägerinnen bleibe die Anhebung eines derartigen neuen Prozesses vorbehalten.

Mit der vorliegenden Berufung halten die Klägerinnen an ihrer Klage gegen die Behördemitglieder fest.

Das Bundesgericht zieht, nach Feststellung, dass der Beistand sich gemäss den festgestellten Tatsachen einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht habe,

Extrait des considérants:

in Erwägung:

... Gewiss trifft auch die Vormundschaftsbehörde (mindestens deren Präsidenten und den Waisenvogt) ein Verschulden,BGE 81 II 98 S. 99

indem sie sich mit der Ernennung des Beistandes begnügte und alsdann der Sache einfach den Lauf liess, ohne sich über die Tätigkeit des Beistandes Rechenschaft zu geben und namentlich die Klagefrist im Auge zu behalten. Allein dieses Verschulden ist entgegen der Ansicht der Klägerschaft nicht geeignet, abweichend von der Regel des Art. 429 Abs. 1 ZGB eine unmittelbare (wenn auch nach Art. 428 Abs. 2 ZGB nur anteilsmässige) Haftung der beklagten Behördemitglieder oder einzelner von ihnen zu rechtfertigen. Im FalleBGE 59 II 97ff. war erste Schadensursache eine rechtswidrige Weisung der Vormundschaftsbehörde, wofür sie unmittelbar zu haften hatte. Und für die mangelhafte Ausführung dieser Weisung, wodurch ein Teil des Schadens bedingt war, hatte solidarisch mit dem Beirat der von diesem beauftragte Notar, zugleich Präsident der Vormundschaftsbehörde, zu haften. Beim andern Präjudiz (BGE 68 II 342ff.) hatte die Vormundschaftsbehörde die führende Rolle bei der Bestimmung des Inhalts eines Erbteilungsvertrages...

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