Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 11 février 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution11 février 1955
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

81 II 82

13. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Februar 1955 i. S. Kanton Zürich und Streitgen. gegen Simon.

Faits à partir de page 82

BGE 81 II 82 S. 82

A.- Die Berufungskläger erwirkten am 6. Juli 1954 für Forderungen von Fr. 219'844.10 und Fr. 30'367.35, je nebst Zins, den Arrest Nr. 2 des Betreibungsamtes Erlenbach. Auf Klage des Schuldners gemäss Art. 279 SchKG hoben die kantonalen Gerichte diesen Arrest mangels Arrestgrundes auf.

B.- Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1954 haben die Beklagten Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, der Arrest sei gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 SchKG zu schützen.

BGE 81 II 82 S. 83

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dass Arrestaufhebungsprozesse gemäss Art. 279 SchKG keine Zivilrechtsstreitigkeiten "im engern Sinne" sind, geben die Berufungskläger zu. Sie halten jedoch eine weitere Auslegung dieses Begriffes für zulässig und angezeigt. Um jenes darzutun, weisen sie auf die Kollokationsprozesse (Art. 148, 250 SchKG) hin, die, wiewohl sie an eine. Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes anknüpfen, seit jeher als Zivilrechtsstreitigkeiten gelten. Es erscheine als wünschbar, auch die Arrestaufhebungssachen diesem Begriffe und damit (bei genügendem Streitwerte) der Berufung an das Bundesgericht zu unterstellen, um eine verschiedene Anwendung des Art. 271 SchKG von Kanton zu Kanton zu vermeiden.

Indessen ist der Gegenstand der Arrestaufhebungsklage kein zivilrechtlicher, auch wenn man diesen Begriff nicht im engsten Sinne anwendet. Es geht in solchen Prozessen nur um die Zulässigkeit des Arrestes als einer an besondere Voraussetzungen ("Arrestgründe") gemäss Art. 271 SchKG geknüpften Sicherungsmassnahme. Die darüber zu fällende Entscheidung ist rein verfahrensrechtlicher Natur und hat keinen Einfluss auf die zivilrechtlichen Ansprüche des Gläubigers. Schon unter der Herrschaft des alten Gesetzes über die Bundesrechtspflege wurde denn auch den Arrestaufhebungssachen der Charakter einer Zivilrechtsstreitigkeit nicht zuerkannt (BGE 22 S. 887,BGE 56 II 211; vgl. auch WEISS, Berufung, S. 10 und 11). Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzugehen. Der Begriff der Zivilrechtsstreitigkeiten ist im geltenden OG der gleiche geblieben. Man versteht darunter ein...

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