Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 7 mars 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution 7 mars 1955
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

81 II 79

12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. März 1955 i.S. Stransky gegen Zivnostenska Banka.

Faits à partir de page 79

BGE 81 II 79 S. 79

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

2. Der Prozess dreht sich um die Frage, ob das seit dem 1. Januar 1950 in Kraft befindliche Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik betreffend die EntschädigungBGE 81 II 79 S. 80

der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei vom 22. Dezember 1949 (AS 1950 I 21) auf die Ansprüche des Beklagten Stransky anwendbar sei. Das Obergericht bejahte das. Es fand, inbezug auf die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, dass einerseits der Beklagte zur massgeblichen Zeit die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit noch besessen habe, anderseits seine Forderung aus Guthaben herrühre, die laut Art. 5 Ziff. 2 lit. a blockiert seien, und sprach auf Grund der Art. 6 und 2 Abs. 3 die Aberkennung der in Betreibung gesetzten Zahlungsbegehren aus. Der genannte Art. 2 Abs. 3 sieht vor, dass "nach dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens die schweizerischen natürlichen oder juristischen Personen und Handelsgesellschaften sowie die natürlichen und juristischen Personen und Institutionen, die zu jenem Zeitpunkt die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit oder ihren Sitz in der Tschechoslowakei hatten, ihre Ansprüche und Interessen gleichen Rechtscharakters wie die in Artikel 1 erwähnten (in der Schweiz) in keiner Weise mehr geltend machen" können. Dasselbe gilt nach Art. 6 für die in Art. 5 aufgezählten Forderungen und Guthaben. Diese Ordnung leuchtet ein, soweit es um Interessen und Ansprüche schweizerischer Gläubiger geht, welche mit der von der tschechoslowakischen Regierung nach Art. 7 zu bezahlenden Globalentschädigung von 43 Millionen Schweizerfranken abgefunden und im Rahmen des von der schweizerischen Regierung nach Art. 8 und 9 aufzustellenden Verteilungsplanes beachtet werden. Weniger verständlich ist die Ausdehnung der umschriebenen Regelung auf die in den schweizerischen Verteilungsplan nicht einbezogenen Ansprüche und Interessen tschechslowakischer Staatsangehöriger, zumal dazu in der bundesrätlichen Botschaft jede Erläuterung fehlt und entsprechende Abreden in früheren Abkommen nicht getroffen wurden (vgl. Abkommen mit Yugoslawien vom 27. September 1948 AS 1948 S. 1007 und Botschaft BBl. 1948 III S. 658, 667 f.; Abkommen mit Polen vom 25. Juni 1949BGE 81 II 79...

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