Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 24 février 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution24 février 1955
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

81 II 101

19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Februar 1955 i.S. Reuteler gegen Frautschi.>

Faits à partir de page 102

BGE 81 II 101 S. 102

A.- Die Eheleute Stamm-Frautschi hatten in einem Erbvertrag u.a. bestimmt, dass die Erben der Ehefrau bei der einstigen Teilung sich das "Matten"-Heimwesen der Eheleute in Turbach, Gstaad, für Fr. 28'000.-- anweisen lassen könnten. Das Heimwesen besteht aus

175,71 a Wiese und Gebäudeplätzen,

dem Wohnhaus (brandversichert für Fr. 17'500.--),

der Scheune (brandversichert für Fr. 5'700.--),

einem Waldrecht an 18 a Wald;

von den 175, 71 a sind nur 154 a Kulturland, wovon 27 a Streueland, Grabenbord und Buschwerk.

Nach dem Tode beider Eheleute bewarb sich eine Schwester der Ehefrau, Martha Reuteler-Frautschi, um Zuweisung des Heimwesens gemäss bäuerlichem Erbrecht, deren Ehemann seit 1932 Pächter dieses Landes und der Scheune ist und in unmittelbarer Nähe ein eigenes Heimwesen und Pachtland hat. Dem Anspruch der Frau Reuteler, unterstützt von einer ledigen Schwester, widersetzten sich deren Bruder und drei weitere Miterben mit der Begründung, das Erbheimwesen sei kein landwirtschaftliches Gewerbe, da der Erblasser Stamm das Land verpachtet gehabt und im Hause einen Pensionsbetrieb geführt habe; ausserdem biete das Heimwesen keine ausreichende landwirtschaftliche Existenz. Event. erhob Walter Frautschi selber Anspruch auf Zuweisung.

B.- In Bestätigung des Entscheides des Amtsgerichts Saanen hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage der Frau Reuteler abgewiesen. Er stellt fest, das Heimwesen sei ein landwirtschaftliches Gewerbe und bilde eine wirtschaftliche Einheit, obwohl das Waldgrundstück mit dem übrigen Land nicht zusammenhänge. Über die weitere, gemäss dem rev. Art. 620 ZGB sich stellende Frage, ob dieses Gewerbe eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz biete, holte die Vorinstanz von dipl. Ing. agr. A. Rubin, Direktor der Kantonalen Bergbauernschule Hondrich, ein Gutachten ein. Dessen Betrachtungs- und Berechnungsweise erachtete die Vorinstanz als zutreffend BGE 81 II 101 S. 103

und schlüssig und gelangte gestützt darauf zur Verneinung der Frage und damit zur Ablehnung der Anwendbarkeit des bäuerlichen Erbrechts und zur Abweisung der Klage.

Gutachter und Vorinstanz gehen davon aus, dass für die Beurteilung der Frage nur auf objektive Kriterien, nicht auf Zufälligkeiten und die persönlichen Verhältnisse des Ansprechers (Eigenbesitz, Möglichkeit der Zupacht, Verschuldung usw.) abzustellen sei, weil sonst in Grenzfällen für das gleiche landwirtschaftliche Gewerbe die Frage der ausreichenden Existenz einmal bejaht, ein andermal verneint werden müsste und die Mitberücksichtigung von Eigenbesitz und Pachtmöglichkeiten die Vorschrift des Art. 620 ZGB überhaupt illusorisch machen würde. Deshalb sei für das Einkommen auf einen mehrjährigen Durchschnitt abzustellen und eine mittlere Verschuldung des Heimwesens zugrunde zu legen, auch wenn eine solche in concreto nicht eintrete. Ebenso sei als Bedarf das Existenzminimum einer Durchschnittsfamilie, als welche im Berner Oberland ein Ehepaar mit zwei Kindern zu gelten habe, anzunehmen. Der Ertrag sei nicht etwa nach der Landgutsrente (Art. 10 des eidg. Schätzungsreglements vom 28. Dezember 1951 oder § 14 des bern. Schätzungsdekretes vom 21. November 1945) zu beurteilen, sondern ausgehend vom effektiven landwirtschaftlichen Einkommen (Rohertrag abzüglich sachlicher Aufwand und Schuldzinse, oder Arbeitsverdienst zuzüglich Vermögensrente). Demgemäss berechne sich in casu das landwirtschaftliche Einkommen wie folgt: Rohertrag samt Wohnungsmiete (Wohnwert) Fr. 4320.--; im Mittel erzielter Arbeitsverdienst 51,1% des Rohertrags = Fr. 2208.--; bei einem Aktivwert der Liegenschaft von Fr. 23'080.-- und einer (hypothetischen) Verschuldung von 45% betrage die Vermögensrente Fr. 198.--, das landwirtschaftliche Einkommen demnach Fr. 2406.--, also 46% des Existenzminimums von Fr. 5200.--.

Ein ähnliches Verhältnis ergebe der Vergleich der vom BGE 81 II 101 S. 104

Eigentümer einerseits für die Bewirtschaftung des Heimwesens aufzuwendenden Arbeitszeit (115 Tage = 34% der jährlichen 330 Arbeitstage) mit der ihm anderseits für die...

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