Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 27 octobre 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution27 octobre 1955
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

81 II 558

85. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Oktober 1955 i.S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Brinkmann.

Faits à partir de page 559

BGE 81 II 558 S. 559

A.- Im Herbst 1948 hatte das Malergeschäft des Johann Brinkmann (Sohn) in Basel im Auftrag des Elektrizitätswerkes Basel die Eisenmasten der Strassenbeleuchtung an der Brüglingerstrasse in Basel neu anzustreichen. Diese Arbeit besorgten am 2. November 1948 als Angestellte des Geschäftes der damals 64-jährige Vater des Geschäftsinhabers, Malermeister Karl Brinkmann, und der 27-jährige Arbeiter Alfred Troesch. Sie benutzten dazu eine fahrbare mechanische Leiter, die ausgezogen und hochgestellt 12 m Höhe erreicht. Wo die Brüglingerstrasse, eine leichte Kurve beschreibend, auf einer Überführung ein Gütergeleise der SBB schräg traversiert, wird sie ihrerseits in 8,64 m Höhe (unterster Draht) von einer jenem Geleise folgenden, vom Unterwerk Muttenz nach dem Ruchfeld führenden Hochspannungsleitung der SBB überquert, bestehend aus drei Kabeln mit 15'000 und zweien mit 33'000 Volt Spannung. Die anzustreichenden Eisenmasten der Strassenbeleuchtung stehen abwechslungsweise auf der rechten und der linken Strassenseite und sind 10,2 m hoch. Beim Manipulieren der beiden Maler mit der ausgezogenen Leiter geriet diese in Berührung mit dem untersten Draht der Hochspannungsleitung von 15'000 Volt, wodurch die beiden unter Strom gesetzt wurden. Troesch wurde sofort getötet, Brinkmann schwer verletzt; es mussten ihm beide Füsse und der rechte Arm amputiert werden und die linke Hand ist verstümmelt. Er ist gänzlich arbeitsunfähig und erhält von der SUVABGE 81 II 558 S. 560

eine Invaliditäts- und Hilflosenrente von 100% gemäss Art. 77 KUVG.

B.- Auf eine Teilklage Brinkmanns wurden die beklagten SBB mit Urteil des Zivilgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juni 1952 zur Zahlung von Fr. 5'000.-- nebst Zins verurteilt. Eine von ihnen eingereichte Appellation fiel wegen eines Formfehlers dahin.

C.- Mit einer zweiten Klage (vom 14. Juli 1953) verlangte Brinkmann Zahlung weiterer Fr. 13'723.55, wovon Fr. 10'000.-- als Genugtuungssumme, nebst Zins sowie einer monatlichen vorauszahlbaren Rente von Fr. 200.-- ab 1. Juli 1953 bis zu seinem Ableben.

Das Zivilgericht hiess in seinem (zweiten) Urteil vom 7. April 1954 die Klage im Sinne der Zusprechung eines Kapitalbetrages von Fr. 2'283.55 nebst Zins und einer monatlichen Rente von Fr. 80.- ab 1. April 1954 gut und wies die weitergehenden Begehren - namentlich die Genugtuungsforderung - ab.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat mit Urteil vom 10. Juni 1955 in Abweisung der Appellation der Beklagten den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt.

D.- Mit der vorliegenden Berufung beantragen die SBB Aufhebung dieses Urteils und vollumfängliche Abweisung der (zweiten) Klage.

Der Kläger trägt auf Bestätigung des Urteils an.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Unfall ist durch Berührung mit einer Starkstromleitung entstanden, deren Eigentümer und Betriebsinhaber eine Eisenbahnunternehmung ist. Die sich daher stellende Frage, ob er unter das Eisenbahnhaftpflichtgesetz (EHG) oder unter das Elektrizitätsgesetz (EIG) fällt, ist von der Vorinstanz zu Gunsten des EHG beanwortet worden, und zwar - im Gegensatz zu OFTINGER, Haftpflichtrecht II 685 f., 758-60 - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 66 II 200BGE 81 II 558 S. 561

Erw. 1; 75 II 71 Erw. 1) und darauf, dass beide Parteien sich auf das EHG beriefen, sowie mit dem Bemerken, dass es praktisch keine grosse Rolle spiele, ob das eine oder das andere Gesetz angewendet werde, da die Haftung des Betriebsinhabers in beiden im wesentlichen nach den gleichen Gesichtspunkten geregelt sei. Die Berufungsklägerinnen fechten dies nicht an, sondern erklären gegenteils, der Fall sei richtigerweise nach dem EHG beurteilt worden.

Gleichwohl hat das Bundesgericht die Frage des anwendbaren Rechtes von Amtes wegen zu prüfen; es ist an die von den Parteien vorgebrachte rechtliche Begründung nicht gebunden und in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei (Art. 63 Abs. 1 und 3 OG).

Im Gegensatz zur Vorinstanz ist im vorliegenden Falle der Auffassung Oftingers der Vorzug zu geben. Der Hinweis auf die beiden zitierten...

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