Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 3 novembre 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution 3 novembre 1955
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

81 II 544

82. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. November 1955 i.S. Ostroumov gegen Bryner und Konsorten.

Regeste

Société à responsabilité limitée (art. 814 CO). Il est légalement possible de retirer sans motifs importants à un associé les pouvoirs de gestion et de représentation qu'une décision de la société lui a conférés.

Extrait des considérants: à partir de page 544

BGE 81 II 544 S. 544

Zu entscheiden ist einzig die Frage, ob der Beklagte als Geschäftsführer und Vertreter der Bryner & Co. GmbH. durch blossen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter abberufen werden konnte oder ob der Entzug seiner Geschäftsführungsbefugnis nur aus wichtigen Gründen möglich war.

Die zwiespältige Natur der GmbH. als Mischform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft zeigt sich auch in der gesetzlichen Regelung der Geschäftsführung und Vertretung. Sie steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinsam zu (Art. 811 Abs. 1 OR) und kann wie bei der Kollektivgesellschaft nur aus wichtigen Gründen entzogen werden (Art. 814 Abs. 2 OR). Sie kann aber durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss einem oder mehreren Gesellschaftern (Art. 811 Abs. 2) oder, in Abweichung vom Recht der Personengesellschaft, an Dritte, die Nichtgesellschafter sind (Art. 812 Abs. 1),BGE 81 II 544 S. 545

übertragen werden. Für den Fall der Übertragung der Geschäftsführung an Dritte bestimmt Art. 814 Abs. 3 OR, dass sie durch Gesellschaftsbeschluss jederzeit entzogen werden kann; dagegen ist die Abberufung des durch Gesellschaftsbeschluss zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.

In den Beratungen der Expertenkommission war eine vollständigere Fassung des Gesetzestextes vorgeschlagen und grundsätzlich beschlossen worden. Darnach sollte die Geschäftsführung und Vertretung den statutarisch dazu berechtigten Gesellschaftern nur aus wichtigen Gründen entzogen werden dürfen, während den vertraglich beauftragten Gesellschaftern und Dritten gegenüber der Entzug jederzeit möglich sein sollte. Diese Auffassung fand dann aber im Gesetz keinen ausdrücklichen Niederschlag, und zwar offenbar deshalb, weil der Referent, dem die Formulierung überlassen wurde, die Meinung vertrat, es sei den Statuten vorzubehalten, ob die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter frei widerruflich sein solle (Protokoll 1924 /25 S. 502 ff.).

Aus dem geltenden Gesetzestext und seiner Entstehungsgeschichte folgt entgegen der Ansicht des...

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