Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 15 octobre 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution15 octobre 1955
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

81 II 495

77. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Oktober 1955 i. S. Dobler gegen Dobler und Konsorten.

Faits à partir de page 496

BGE 81 II 495 S. 496

A.- Frau Alice Stéphanie Dobler-Sengel, geboren 1861, verlor durch ihre Heirat mit dem Schweizerbürger Louis Ferdinand Dobler im Jahre 1885 ihre französische Nationalität und wurde Basler Bürgerin. Durch einen in Paris am 4. Juli 1885 vor der Heirat abgeschlossenen Ehevertrag vereinbarten die Brautleute die Gütergemeinschaft des Basler Rechtes. Das Ehepaar hatte seinen Wohnsitz ständig in Paris. Am 22. November 1934 errichtete Frau Dobler-Sengel ein Testament, in dem sie den Notar Dr. Samuel Burckhardt in Basel als Willensvollstrecker bezeichnete und die Erbfolge in ihren Nachlass den Gesetzen des Kantons Basel-Stadt unterstellte. Im folgenden Jahre suchte sie bei den französischen Behörden die Wiederaufnahme in das französische Bürgerrecht nach, die ihr 1937 gewährt wurde. Fortan war sie, da sie das durch die Heirat erworbene Schweizerbürgerrecht daneben behielt, Doppelbürgerin.

B.- Im Alter von 90 Jahren am 16. November 1951 an ihrem Wohnort Paris gestorben, hinterliess Frau Dobler-Sengel als Erben ihren Ehemann, den Sohn Jean und die Tochter Alice. Unter den Erben erhob sich Streit darüber, wer für die Behandlung des Nachlasses zuständig sei. Das im Dezember 1951 mit der Angelegenheit befasste Erbschaftsamt von Basel-Stadt eröffnete das Testament, erklärte sich dann aber mit Rücksicht auf die der Erblasserin neben der schweizerischen zugekommene französische Nationalität als unzuständig, die vom Sohn derBGE 81 II 495 S. 497

Erblasserin, Jean Dobler, am 24. April 1954 verlangten Massnahmen zur Sicherung des Erbganges zu treffen und namentlich ein Inventar aufzunehmen. Die von Jean Dobler bei der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt erhobene Beschwerde wurde am 5. November 1954 abgewiesen, und am gleichen Tage wurde auf eine zweite Beschwerde des Jean Dobler über eine vom Willensvollstrecker getroffene Anordnung über die schweizerischen Werte des Nachlasses nicht eingetreten. Gegen beide Entscheide rekurrierte Jean Dobler an den Appellationsgerichtsausschuss, der aber mit Entscheid vom 11. Januar 1955 die örtliche Zuständigkeit des Basler Erbschaftsamtes zu den in Frage stehenden Massnahmen gleichfalls verneinte; er wies die Aufsichtsbehörde bloss an, die gegen den Willensvollstrecker geführte Beschwerde materiell zu beurteilen, soweit sie dingliche Rechte an schweizerischen Liegenschaften betrifft.

Dabei stimmte der Appellationsgerichtsausschuss der Entscheidung des Tribunal civil de la Seine vom 17...

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