Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 5 juillet 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution 5 juillet 1955
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

81 II 462

71. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Juli 1955 i.S. Herold gegen A.-G. Bündner Kraftwerke.

Faits à partir de page 463

BGE 81 II 462 S. 463

Extrait des considérants:

II/4. - Der Kläger beantragt die Aufhebung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 18. Juni 1949 und 17. Juni 1950 auf Genehmigung der Bilanz. Diese Anträge begründet er einzig damit, dass die der Aktionärversammlung vorgelegten Bilanzen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprochen hätten.

Auch ein Generalversammlungsbeschluss auf Genehmigung der Bilanz kann nur mit Erfolg angefochten werden, wenn er gegen das Gesetz oder die Statuten verstösst (Art. 706 OR). Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Falle erfüllt sei, macht jedoch der Kläger weder ausdrücklich geltend, noch ergibt sich dies indirekt aus seinen Ausführungen. Die Bilanz der Beklagten würde allerdings anders aussehen, wenn die in den Energielieferungsverträgen mit den Mehrheitsaktionären vereinbarten Preise nicht - wie der Kläger behauptet - unangemessen niedrig wären. Denn bei Verkauf des Stromes zu einem höheren Preise wären die Einnahmen grösser und das Geschäftsergebnis dementsprechend besser ausgefallen. Gesetz- oder statutenwidrig ist aber die Bilanzgenehmigung nicht schon deshalb, weil das Geschäftsergebnis ungünstiger ausgefallen ist als es sein könnte, und zwar selbst dann nicht, wenn dieses ungünstige Ergebnis die Folge von Pflichtverletzungen seitens der Verwaltung sein sollte. Anfechtbar ist ein Beschluss auf Bilanzgenehmigung nur dann, wenn er als solcher gesetzliche Grundsätze des Bilanzrechtes verletzt, wie z.B. denjenigen der Bilanzwahrheit und -klarheit (Art. 959 OR); das ist der Fall, wenn eine frisierte Bilanz erstellt und genehmigt worden ist, wenn der Genehmigungsbeschluss gefasst wurde, obwohl kein Revisionsbericht vorlag (Art. 729 OR), wenn zum Nachteil eines Aktionärs der Gewinn unrichtig ermittelt wurde oder der GewinnverteilungsbeschlussBGE 81 II 462 S. 464

gesetzliche oder statutarische Vorschriften verletzt usw. (BGE 72 II 296; BÜRGI, Komm. zu Art. 660 /61 OR, N. 34 f.). Etwas derartiges liegt hier jedoch nicht vor und wird vom Kläger gar nicht behauptet. Insbesondere macht er nicht geltend, es seien bestimmte Posten in die Bilanz anders eingesetzt worden als sie in Wirklichkeit lauteten. Selbst wenn die Behauptungen des Klägers betreffend die Abgabe von Energie an die Mehrheitsaktionäre zu unangemessen niedrigem Preis zutreffen sollten, könnte...

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