Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 21 octobre 1955

ConférencierPublié
Date de Résolution21 octobre 1955
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

81 II 391

60. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1955 i. S. Guaranty AG gegen "Astra", Gesellschaft für internationalen Handel und Vertretungen.

Faits à partir de page 391

BGE 81 II 391 S. 391

A.- Die "Astra", Gesellschaft für internationalen Handel und Vertretungen, Zagreb, kam im Juni 1953 mit der Guaranty AG, Zürich, überein, an einen von dieser zu bezeichnenden Dritten aus dem italienisch-jugoslawischen Verrechnungsverkehr Lit. 60'000,000 zu bezahlen.

Die Guaranty AG versprach der Astra als Gegenleistung, in Zürich freie Dollars 88'888 zu entrichten und eine entsprechende Bankgarantie sowie eine sogenannte formelle Warenlieferungsgarantie zu beschaffen. Die Guaranty AGBGE 81 II 391 S. 392

liess beide Garantien durch eine Bank leisten, erhielt jedoch von der Astra die Mitteilung, die jugoslawische Nationalbank verweigere die Annahme der Warenlieferungsgarantie. Nach Ansetzung einer Frist zur Auszahlung der Lire erklärte die Guaranty AG am 10. August 1953, auf diese Leistung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Sie klagte solchen in der Folge in der Höhe von Fr. 31'343.08 nebst Zins in Zürich als dem Gerichtsstand des Arrestes ein.

B.- Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies am 20. Juni 1955 die Klage ab. Es wandte mit folgender Begründung schweizerisches Recht an: Das Rechtsverhältnis sei ein Kaufvertrag, und typische Leistung bilde die von der Beklagten versprochene Auszahlung von Lit. 60'000,000. Da diese in italienischer Währung und gemäss Weisung der Klägerin in Mailand zu erfolgen gehabt habe, bestehe die verhältnismässig engste räumliche Beziehung des Rechtsverhältnisses zu Italien und es wäre somit italienisches Recht anzuwenden. Dieses verweise aber durch Art. 25 der einleitenden Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches auf den Abschlussort (hier Zürich).

C.- Die Guaranty AG legte Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich und Berufung an das Bundesgericht ein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 6. September 1955 abgewiesen, soweit das Kassationsgericht auf sie eintrat.

Mit der Berufung wird beantragt, die Klage sei gutzuheissen, eventuell seien die Akten zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurückzuweisen.

D.- Die Astra beantragt, die Berufung sei abzuweisen.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da nach Art. 43 Abs. 1 OG das Bundesgericht über die materiellen Rechtsfolgen des streitigen Verhältnisses nur zu...

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