Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 20 décembre 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution20 décembre 1954
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

80 IV 272

56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Dezember 1954 i. S. Righetti gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Faits à partir de page 272

A.- Emil Righetti fuhr am 25. Dezember 1952 um 16.30 Uhr am Steuer eines Personenwagens von Döttingen her auf der nach Baden führenden Hauptstrasse in die durch eine Ortsbezeichnungstafel (Hinweissignal Nr. 23) als Innerortszone gekennzeichnete Häusergruppe bei der Station Siggenthal-Würenlingen. Nachdem er dort einen von Max Philippin geführten Personenwagen überholtBGE 80 IV 272 S. 273

hatte, blieb er mit den linken Rädern auf der linken Hälfte der Fahrbahn und begann mit mindestens 80 km/Std. einen von Fritz Hausmann geführten weiteren Personenwagen zu überholen, als dieser im Begriffe war, in die spitzwinklig gegen rechts abzweigende Hauptstrasse nach Stilli-Brugg einzufahren. Da ihm dieser Wagen die Sicht in die Strasse Stilli-Brugg verdeckte, bemerkte er zu spät, dass von dort her ein Personenwagen gegen links in die Strasse Baden-Döttingen einmündete. Dessen Führer Viktor Schraner hielt trotz des auf der Strasse Stilli-Station Siggenthal stehenden Gefahrsignals Nr. 7 eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/Std. ein. Der Wagen Righettis prallte, eine 5,45 m lange Fahr- und Bremsspur hinterlassend, dem Wagen Schraners in die linke Seite. Die vier Insassen des letzteren und Righetti selber wurden erheblich verletzt. Schraner starb in der Folge an seinen Verletzungen.

B.- Das Bezirksgericht Baden erklärte Righetti am 1. September 1953 der Übertretung der Art. 26 Abs. 1 und 3 und Art. 27 Abs. 1 erster Halbsatz MFG sowie der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig und verurteilte ihn zu vier Monaten Gefängnis und Fr. 300.-- Busse.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde, die Righetti gegen diese Verurteilung führte, am 24. Juni 1954 ab.

C.- Righetti führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es ihn unter wesentlicher Herabsetzung des Strafmasses nur wegen Widerhandlung gegen Art. 25 Abs. 1 MFG in Verbindung mit Art. 117, 125 Abs. 1 und 237 Ziff. 2 StGB verurteile und den Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe bedingt aufschiebe, dem Beschwerdeführer eventuell im Sinne des Art. 20 StGB den Strafmilderungsgrund des Rechtsirrtums zubillige.

BGE 80 IV 272 S. 274

Extrait des considérants:

Der Kassationshof...

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