Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 31 décembre 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution31 décembre 1954
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

80 IV 269

55. Urteil des Kassationshofes vom 31. Dezember 1954 i. S. Felder gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Faits à partir de page 269

BGE 80 IV 269 S. 269

A.- Rudolf Felder sandte im Februar 1954 seinen Führerausweis an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, damit es ihn für das Jahr 1954 erneuere. Das Amt erneuerte ihn und sandte ihn am 18. Februar 1954 unter Nachnahme der Gebühr an die Adresse Felders. Da dieser die Sendung nicht einlöste, ging sie am 2. März 1954 an das Strassenverkehrsamt zurück. Trotzdem führte Felder am 26. März 1954 ein Motorfahrzeug, indem er mit seinem Wagen in Zürich durch die Germaniastrasse fuhr. Der Polizeirichter der Stadt Zürich verfällte ihn daher am 29. April 1954 wegen Übertretung der Art. 6 und 61 MFG in eine Busse von Fr. 20.-.

B.- Felder verlangte gerichtliche Beurteilung. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich bestätigte indessen am 12. Oktober 1954 in Anwendung der Art. 6 und 61 Abs. 1 al. 2 MFG die vom Polizeirichter verhängte Busse.

C.- Felder führt Nichtigkeitschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am 26. März 1954 den Führerausweis erneuert mitBGE 80 IV 269 S. 270

sich geführt und nur die Gebührenquittung nicht bei sich gehabt, ist nicht einzutreten. Nach der tatsächlichen Feststellung des Einzelrichters, die den Kassationshofbindet und mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bestritten werden kann (Art. 277 bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP), lag der Ausweis am 26. März 1954 wieder beim Strassenverkehrsamt, weil der Beschwerdeführer die ihm am 18. Februar 1954 zugesandte und mit Nachnahme belastete Sendung, die ihn enthielt, nicht eingelöst hatte.

2. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer objektiv Art. 61 Abs. 1 al. 2 MFG übertreten, wonach mit Busse bis zu fünfhundert Franken belegt wird, wer ein Motorfahrzeug führt, ohne den Ausweis zu besitzen. Er hat sich nicht nach Art. 61 Abs.4 MFG strafbar gemacht, wonach Busse bis zu fünf Franken und im wiederholten Rückfall bis zu zwanzig Franken verwirkt, wer auf einer Fahrt die Ausweise nicht mitführt. Diese Bestimmung gilt nur für den, der zwar einen gültigen Führerausweis besitzt, ihn aber auf der Fahrt nicht bei sich hat. Besessen hätte der Beschwerdeführer den Ausweis nur, wenn er durch Zahlung der für die Erneuerung geschuldeten und nachgenommenen Gebühr die Sendung eingelöst hätte. Die Gültigkeit...

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