Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 17 septembre 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution17 septembre 1954
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

80 IV 203

42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1954 i.S. Baumeler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Faits à partir de page 203

BGE 80 IV 203 S. 203

Am 28. Oktober 1953 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern Baumeler wegen Raubversuches und anderer Verbrechen.

Das Urteil wurde ihm in schriftlicher Ausfertigung als gerichtlicher Akt mit der Post eröffnet. Da der Bote bei dem am 10. November 1953 unternommenen Versuch, die Sendung dem Adressaten zuzustellen, in dessen Wohnung BGE 80 IV 203 S. 204

niemand antraf, legte er eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Am 12. November 1953 holte die Ehefrau Baumelers die Sendung auf der Post ab.

Am 20. November 1953 erklärte Baumeler gegen das Urteil die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, und am 2. Dezember 1953 begründete er sie.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides zu erklären und innert zwanzig Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides zu begründen (Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP).

Der Beschwerdeführer hätte letztere Frist versäumt, wenn sie dadurch in Gang gesetzt worden wäre, dass der Postbote am 10...

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