Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 21 mai 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution21 mai 1954
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

80 IV 97

18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai 1954 i.S. Bommeli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Faits à partir de page 97

BGE 80 IV 97 S. 97

A.- Julia Bommeli verschwieg anlässlich der steueramtlichen Inventarisation des Nachlasses ihres am 14. April 1946 verstorbenen Ehemannes, dass der Verstorbene rund Fr. 40'000.-- Bargeld hinterlassen hatte. Sie verheimlichte dieses Vermögen auch ihrem Rechtsbeistande J. Gremminger, der ihre Interessen gegenüber ihrer Stieftochter Alma Nater geb. Bommeli wahrte. Da das Steueramt das Ergebnis der Inventarisation den Eheleuten Nater mitteilte und auch Gremminger ihnen von der falschen Darstellung der Julia Bommeli Kenntnis gab, sah Alma Nater davon ab, ihren Erbanteil an der verheimlichten Barschaft geltend zu machen. Sie wurde dadurch um Fr. 10'000.-- geschädigt.

B.- Am 28. Januar 1954 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Julia Bommeli wegen der Tat zum Nachteil der Alma Nater des Betruges und wegen anderer Handlungen des wiederholten Diebstahls schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von zehn Monaten.

C.- Der Verteidiger erklärte die Nichtigkeitsbeschwerde. Er führt aus, die Angeklagte mache geltend, als BGE 80 IV 97 S. 98

Stiefmutter der Geschädigten sei sie deren Angehörige im Sinne von Art. 110 Ziff. 2 StGB, weshalb sie nur auf Antrag hätte verurteilt werden dürfen; ein solcher habe aber nicht vorgelegen.

Extrait des considérants:

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 148 Abs. 3 StGB).

Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder (Art. 110 Ziff. 2 StGB).

In der Sprache des eidgenössischen Rechts sind Verwandte (parents, parenti) nur die Blutsverwandten. Zwar stehen im deutschen Text des Zivilgesetzbuches die Bestimmungen über Blutsverwandtschaft (Art. 20) und Schwägerschaft (Art. 21) unter dem gemeinsamen Randtitel "IV. Verwandtschaft". Wie schon in BGE 74 IV 91 ausgeführt wurde, entspricht aber der französische Randtitel "IV. parenté et alliance" dem allgemeinen Sprachgebrauch besser. Er ist auch sachlich richtig, da die Art. 20 und 21 nur zwischen "parents" und "alliés" unterscheiden und einen gemeinsamen Oberbegriff nicht kennen. Auch das eidgenössische Prozessrecht verwendet einen solchen nicht, sondern...

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