Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 26 février 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution26 février 1954
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

80 IV 49

12. Urteil des Kassationshofes vom 26. Februar 1954 i. S. Bucher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden.

Faits à partir de page 49

BGE 80 IV 49 S. 49

A.- Auf einer Skiabfahrt prallte der damals 19-jährige Albert Bucher am Vormittag des 29. März 1952 bei der Talstation des Skiliftes Frutt-Erzegg gegen Frau Margrit Bommer, die sich mit einer Personengruppe dort auf einem ca. 80 cm hohen Schneewall befand. Frau Bommer, die umgeworfen wurde, erlitt einen Gelenksbruch des Schienbeinkopfes mit Ausbruch eines Gelenkhöckers, eine Schädigung des äussern Meniscus und eine Lockerung des Bandapparates.

Bucher war in einer kaum 10 cm tiefen Trasse-Rille gefahren, die kurz vor der Skiliftstation endigte. Obwohl die Personengruppe, in welcher sich Frau Bommer befand, von weitem sichtbar war und es in dem dort fast ebenen Gelände möglich gewesen wäre, den Schneewall beidseitig zu umfahren, hielt Bucher direkt auf die dort wartende Personengruppe zu. Der Versuch, kurz vor dieser noch nach links abzuschwenken, misslang ihm.

B.- Der Gerichtsausschuss (des Kantonsgerichtes) von Obwalden verurteilte Bucher am 10. April 1953 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) zu Fr. 30.- Busse. Das Gericht ging davon aus, dass, obwohl die Schneeverhältnisse an der Unfallstelle damals zum Skifahren ungünstig gewesen seien und die Skifahrtechnik des Angeklagten BGE 80 IV 49 S. 50

noch zu wünschen übrig gelassen habe, dieser die Piste auf die Skiliftstation zu "im Schuss" befahren habe. Ob die Personengruppe, bei der Frau Bommer gestanden sei, sich in oder neben der Piste befunden habe, mache keinen Unterschied aus, da Bucher in beiden Fällen die Gruppe ohne weiteres hätte umfahren können. Auch der Umstand, dass er in einer 10 cm tiefen Rille gefahren sei, habe das rechtzeitige Ausweichen nicht verunmöglicht. Bucher habe sich offenbar darauf verlassen, dass er unmittelbar vor der Personengruppe, auf die er in voller Fahrt zugesteuert habe, noch werde durch einen "Christiania" abstoppen können. Angesichts der ungünstigen Schneeverhältnisse und der mangelhaften Skitechnik des Angeklagten sei eine solche Fahrweise unverantwortlich, pflichtwidrig unvorsichtig gewesen.

C.- Bucher führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Gerichtsausschusses sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Er bestreitet, den Zusammenstoss mit Frau Bommer und damit deren Verletzungen pflichtwidrig unvorsichtig...

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