Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 1 février 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution 1 février 1954
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

80 IV 40

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1954 i. S. Getzmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.

Faits à partir de page 40

BGE 80 IV 40 S. 40

A.- Am 10. Oktober 1951 verurteilte das Kantonsgericht von Unterwalden nid dem Wald Kurt Getzmann wegen Urkundenfälschung, Betruges, Veruntreuung, Entwendung und Irreführung der Rechtspflege. Die Urkundenfälschung erblickte es darin, dass Getzmann, der vom Mai bis Dezember 1950 im Dienste des Fritz Niederberger, Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt, gestanden hatte, zuerst als Stellvertreter des Bedienungsmannes und ab August 1950 als Bedienungsmann mit der Schreibmaschine sechzehn Nachnahmebelege gefälscht habe, um bei der täglichen Abrechnung mit dem Betriebsbüro nichtgehabte Ausgaben vorzutäuschen und dadurch von den eingenommenen Geldern insgesamt Fr. 785.45 weniger abliefern zu müssen.

Auf Appellation des Verurteilten sprach das kantonale Obergericht diesen am 23. November 1951 von der Anschuldigung der Irreführung der Rechtspflege frei. Im übrigen bestätigte es das angefochtene Urteil.

BGE 80 IV 40 S. 41

B.- Am 14. Februar 1953 ersuchte Getzmann um Wiederaufnahme des Verfahrens. Er machte geltend, im Betriebe Niederbergers habe Unordnung geherrscht und insbesondere hätten zu der Kasse, in welche die Einnahmen aus der Bedienung von Kunden flossen und aus welcher die Nachnahmen eingelöst zu werden pflegten, auch andere Angestellte Zutritt gehabt; daher könnten die Nachnahmebelege auch von einem andern gefälscht und in die Kasse gelegt worden sein.

C.- Das Obergericht wies das Gesuch am 2. Juni 1953 ab, weil die Tatsache, dass Unordnung namentlich bei der fraglichen Service-Kasse herrschte, dem Gerichte schon seinerzeit bekannt gewesen sei.

D.- Getzmann führt gegen den Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde, mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, eventuell zur Ergänzung der Akten, an das Obergericht zurückzuweisen.

Er macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 397 StGB, weil von einer Tatsache nur dann gesagt werden könne, sie sei dem Gerichte schon zur Zeit des früheren Verfahrens bekannt gewesen, wenn darüber Beweis geführt worden sei und sich dabei etwas Positives ergeben, d.h. die Tatsache sich entweder als richtig oder aber als sicher unrichtig erwiesen habe. Die erwähnte Bestimmung setze nicht voraus, dass das Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens bezüglich der betreffenden Tatsache "ahnungslos" gewesen...

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