Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 2 décembre 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution 2 décembre 1954
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

80 II 311

51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1954 i. S. Federer gegen Landwirtschaftlicher Verein Mörsehwil.

Faits à partir de page 312

BGE 80 II 311 S. 312

A.- An der südwestlichen Seite der Bahnhofstrasse in Mörschwil liegen zwischen ihr und der Eisenbahnlinie St. Gallen-Mörschwil neben einander in der Richtung von Nordwesten nach Südosten der Reihe nach die Grundstücke Nr. 140 der Firma Jean Osterwalder & Co., Nr. 741 des Landwirtschaftlichen Vereins Mörschwil, des heutigen Klägers, und Nr. 646 des Eduard Federer, des heutigen Beklagten. Der Kläger hat am 8. März 1954 sein Grundstück, das auf eine Länge von 25 m an die Bahnhofstrasse anstösst und vom Eisenbahngeleise zur Strasse von Westen nach Osten eine Steigung von 10% hat, von der Firma Jean Osterwalder & Co. gekauft. Er beabsichtigt, das auf seinem Grundstück liegende Oekonomiegebäude als Lagerschuppen für den Umschlag landwirtschaftlicher Produkte zu benützen und im übrigen von der Liegenschaft das Most- und Tafelobst auf die Eisenbahnwagen und Lastautomobile zu verladen. Zu diesem Zweck sollen die Landwirte mit ihren Obstfuhren von der Bahnhofstrasse aus auf das Grundstück fahren; dort hätten sie zuerst auf einer neu zu erstellenden Brückenwage ihre Fuhren zu wägen, nachher westlich zu den Verladungsrampen zu fahren und sodann rund um den Lagerschuppen herum gegen Norden auf die Bahnhofstrasse zurückzukehren, so dass der ganze Verladungsbetrieb sich als flüssiger Einbahnverkehr abwickeln würde. Für die Rückfahrt von der Verladungsrampe beim Eisenbahngeleise südwestlich des Lagerschuppens zur Bahnhofstrasse, allenfalls wiederBGE 80 II 311 S. 313

über die Brückenwage zum Wägen des Taragewichtes, soll ein Weg angelegt werden, dessen letztes Stück, bei der Einmündung in die Bahnhofstrasse, auf das Grundstück des Beklagten zu liegen käme, wo bereits das Waldhofsträsschen, eine private Güterstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht, durchgeht.

B.- Für diesen neu geplanten Weg erhob der Landwirtschaftliche Verein Mörschwil gegen Federer Klage auf Einräumung eines Notwegrechtes, das ihm gestatten würde, den Weg unbeschränkt zu begehen und mit beliebigen Fahrzeugen zu jeder Zeit zu befahren. Er machte in der Klageschrift geltend, ohne das Notwegrecht könnte er sein Grundstück mit Lagergebäude überhaupt nicht richtig bewirtschaften. Vor der kantonalen Rekursinstanz führte er noch weiter aus: Infolge der bestehenden Böschung könnte die Ein- und Ausfahrt ohne das Notwegrecht nur mit enormen Schwierigkeiten und unverhältnismässigen Kosten errichtet werden und zudem nicht in befriedigender Weise. Für die beladenen Fuhrwerke würde ein zu grosses Gefälle entstehen.

Der Gemeinderat Mörschwil wies das Klagebegehren ab. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen als Rekursinstanz hob durch Entscheid vom 2. August 1954 den Beschluss des Gemeinderates auf und erkannte:

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