Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 4 novembre 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution 4 novembre 1954
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

80 II 281

47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. November 1954 i.S. Verband "Freierwerbende Schweizer Architekten" F.SA gegen Bund Schweizer Architekten BSA.

Faits à partir de page 281

A.- Beide Parteien sind Berufsverbände schweizerischer Architekten und zwar Vereine im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ZGB. Der Kläger und Berufungsbeklagte besteht seit 1908 und wurde 1909 im Handelsregister von Zürich eingetragen. Er trägt seit seiner Gründung den Namen "Bund Schweizer Architekten (BSA)/Fédération des Architectes Suisses (FAS)". In Statuten und andern Vereinsdokumenten, sowie bei der Kennzeichnung eines Architekten als Vereinsmitglied wird, soviel aus den Akten ersichtlich, die deutsche Abkürzung BSA regelmässig ohne Punkte nach den einzelnen Buchstaben verwendet, während für die französische Bezeichnung sowohl FAS wie F.A.S. üblich ist. Nach Art. 5 der Statuten sind die Mitglieder - heute rund 260 an der Zahl - verpflichtet,BGE 80 II 281 S. 282

sich auf beruflichen Schriftstücken als "Architekt BSA" bezw. "FAS" zu bezeichnen, und zwar individuell, also in Firmen mit mehreren Teilhabern nur, wer persönlich Mitglied des BSA ist.

Der beklagte, nicht eingetragene, heute rund 100 Mitglieder zählende Verein (Berufungskläger) wurde 1935 gegründet mit der Bezeichnung "Freie Schweizer Architektenschaft, F.SA (Association des Architectes Suisses Indépendants, A.A.I./Associazione degli Architetti Svizzeri Indipendenti, A.A.I."). Auch er verpflichtet seine Mitglieder, ihre Verbandszugehörigkeit zu bekunden, indem sie ihrem Namen die Bezeichnung F.SA bezw. A.A.I. beifügen.

B.- Seit Juli 1948 verhandelten die Parteien über eine Namensänderung des Beklagten, weil der Kläger seine Interessen durch Verwechslungen der beiden Berufsverbände gefährdet glaubte. Hierauf gab sich der Beklagte, mit Beschlüssen vom 24. Mai 1950 und 25. April 1951, folgende neue Bezeichnung: "Freierwerbende Schweizer Architekten F.SA (Fédération Suisse des Architectes Indépendants F.SAI./Federazione Svizzera degli Architetti Indipendenti F.SAI."). In einer bezüglichen Mitteilung des Beklagten an den Anwalt des Klägers vom 9. Mai 1951 heisst es:

"... Der Zentral-Vorstand bedauert es ausserordentlich, Ihnen, beziehungsweise dem BSA, keinen bessern Bescheid geben zu können. Der Zentral-Vorstand versichert Sie, alles in seiner Macht stehende zu tun, um weitere Verwechslungen, speziell zwischen den Bezeichnungen FSA - FAS, in Zukunft zu vermeiden und hofft, dass die guten Beziehungen, die bis heute zwischen dem BSA und dem FSA bestanden haben, auch weiterhin bestehen mögen."

C.- Der Kläger sah in den neuen Bezeichnungen des Beklagten eine eher noch grössere Verwechslungsgefahr. Nach weitern Auseinandersetzungen und Beschaffung von...

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