Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 26 octobre 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution26 octobre 1954
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

80 II 243

40. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Oktober 1954 i. S. Miller gegen Schmid.

Faits à partir de page 244

BGE 80 II 243 S. 244

A.- Im Jahre 1931 übergab Josef Miller seiner in Zürich lebenden Tante Käthe Schmid-Miller eine Summe Geldes zur Verwaltung. Davon machte er später verschiedene Bezüge. Schriftliche Ausweise hierüber und über die seinerzeitige Hinterlegung fehlen, da Miller sein Guthaben in der Schweiz der deutschen Devisengesetzgebung wegen geheim halten musste.

Am 16. und 17. Dezember 1951 verhandelten die Parteien über die Rückzahlung. Auf Grund einer von Frau Schmid erstellten Abrechnung empfing Miller einen Restbetrag von Fr. 33'598.20. Gleichzeitig unterzeichnete er den, mit einem früheren Datum versehenen, nachstehenden

"Revers:

Herr Josef Miller, geb. 1895, von Ulm a /D, wohnhaft in Ulm a /D an der Alpenstrasse 22 beurkundet hiermit, dass er und seine Erben ab heutigem Datum darauf verzichten, irgendwelche Forderungen geltend zu machen gegenüber dem Ehepaar

Franz Josef Schmid-Miller, wohnhaft in Zürich an der Webernstrasse 12

und deren Erben.

Diese Urkunde wurde am 27. November 1951... ohne Zwang im beidseitigen Einverständnis in Gegenwart aller Mitunterzeichner ausgefertigt und ratifiziert. Dadurch ist dieses Schriftstück und der darin enthaltene Verzicht rechtsgültig und unanfechtbar geworden."

B.- In der Folge wurde Frau Schmid von Miller auf Bezahlung von Fr. 86'510.90 nebst 5% Zins seit 23.

BGE 80 II 243 S. 245

Januar 1952 belangt. Das Bezirksgericht Zürich schützte die Klage für Fr. 2000.-- mit Zins, indem es einen entsprechenden Abrechnungsirrtum der Parteien voraussetzte. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte durch Urteil vom 2. März 1954.

C.- Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht ein mit dem Begehren, es sei "die Klage gutzuheissen". Die Beklagte schliesst auf Abweisung, eventuell auf Nichteintreten.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Hinweis aufBGE 71 II 33bringt die Beklagte zunächst vor, der Berufungsantrag missachte die Erfordernisse des Art. 55 OG. Allein die herangezogene Praxis wurde inBGE 78 II 448dahin verdeutlicht, dass "wenn das Streitbegehren entweder aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlich ist, ein auf Schutz dieses Begehrens lautender Antrag genügen muss". So verhält es sich hier. Das kantonale Urteil führt im Ingress die formulierte Streitfrage an, in welcher die Bezahlung von Fr...

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