Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 16 septembre 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution16 septembre 1954
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

80 II 200

34. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1954 i.S. Giesker gegen Grüebler und Mitbeteiligte.

Faits à partir de page 201

Ernst Giesker hinterliess als gesetzliche Erben drei Kinder (Kläger, Beklagte 2 und 3) und die Tochter eines vorverstorbenen Kindes (Beklagte 1). Den Kläger und die Beklagte 1 hatte er auf den Pflichtteil gesetzt, jenen zugunsten der Beklagten 2 und 3, diese zugunsten der Beklagten 2 und 3 und der Ehefrau des Beklagten 3 (der Beklagten 4). Das obere kantonale Gericht ordnete die Teilung in der Weise, dass es zum Nachlass, Wert Todestag, in Anwendung von Art. 475 und 527 Ziff. 3 ZGB den Betrag einer Schenkung hinzurechnete, die der Erblasser kurz vor seinem Tode der Beklagten 4 gemacht hatte, von der so gewonnenen Summe je 3/4 von 1/4 = 3/16 (Art. 471 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 457 ZGB) dem Kläger und der Beklagten 1 zuwies, den nach Abzug dieser beiden Betreffnisse verbleibenden Rest des Nachlasses, Wert Todestag, im Verhältnis von 29: 29: 2 summenmässig unter die Beklagten 2-4 verteilte und bestimmte, dassBGE 80 II 200 S. 201

"von den bruchteilsmässig zu teilenden Nachlassveränderungen vom Todestag bis zur endgültigen Teilung" (d.h. von der in dieser Zeit eintretenden Vermehrung oder Verminderung des Wertes des Nachlasses) je 18/96 auf den Kläger und die Beklagte 1, je 29/96 auf die Beklagten 2 und 3 und 2/96 auf die Beklagte 4 entfallen. (Diese Bruchteile erklären sich daraus, dass dem Kläger und der Beklagten 1 durch die Verweisung auf den Pflichtteil je 1/16 = 6/96 des Nachlasses entzogen wurden, sodass ihnen je 18/96 statt je 1/4 = 24/96 verbleiben, und dass der dem Kläger entzogene Bruchteil den Beklagten 2 und 3, der der Beklagten 1 entzogene den Beklagten 2-4 je zu gleichen Teilen zukommt, sodass die Quoten der Beklagten 2 und 3 von je 24/96 um je 3/96 und 2/96 auf je 29/96 anwachsen und die Beklagte 4 eine Quote von 2/96 erhält.) Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, soweit es angefochten wurde.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

Der Streit geht für den Fall, dass es bei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils (Feststellung der Höhe des Nachlasses) und der Verweisung des Klägers und der Beklagten 1 auf den Pflichtteil sein Bewenden hat, nur noch darum, wie die in der Zeit zwischen dem Todestag des Erblassers und der endgültigen Teilung infolge von Wertveränderungen eintretende Vermehrung oder Verminderung des hinterlassenen Vermögens zu teilen sei. Die Vorinstanz hat entschieden, dass hievon auf den Kläger und die Beklagte 1 je 18/96, auf die Beklagten 2 und 3 je 29/96 und auf die Beklagte 42/96 entfallen. Während die Beklagten diese Verteilung gelten lassen, beantragt der Kläger, der Zuwachs oder Abgang sei unter die pflichtteilsberechtigten Erben im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile von je 1/4 zu verteilen. Das ZGB gehe nämlich von der verfügbaren Quote, nicht vom Pflichtteil aus. Mit der Teilung des hinterlassenen Vermögens, WertBGE 80 II 200 S. 202

Todestag, gemäss der oben wiedergegebenen Aufstellung sei "bezüglich des...

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