Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 10 juin 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution10 juin 1954
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

80 II 187

30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Juni 1954 i. S. Wyttenbach gegen Gysin.

Faits à partir de page 188

Bei der Scheidung der Ehe der Parteien nach Trennung sprach die Vorinstanz der beklagten Ehefrau eine monatliche Entschädigungsrente im Sinne von Art. 151 Abs,BGE 80 II 187 S. 188

1 ZGB für verlorenen ehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 50.- zu mit folgenden Vorbehalten:

"Diese Rente kann

  1. bei einer wesentlichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsmöglichkeit der Beklagten erhöht

  2. bei einer unverschuldeten, wesentlichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsmöglichkeit des Klägers herabgesetzt werden."

    Vor Bundesgericht beantragt die Beklagte mit Hauptberufung, dass der Vorbehalt der Herabsetzung, der Kläger mit Anschlussberufung, dass derjenige der Erhöhung gestrichen werde.

    Extrait des considérants:

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1. ......

  3. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht mit dem Entscheid i.S. Kunz (BGE 71 II 9) über das Präjudiz i.S. Lösch (BGE 60 II 395) insofern hinausgegangen ist, als im letztern dem Richter nahegelegt wurde, durch Anbringung einer Berichtigungsklausel im Scheidungsurteil dem Leistungspflichtigen die Möglichkeit vorzubehalten, eine Abänderung des Urteils zu verlangen, wenn ihm die fernere Leistung nicht mehr möglich sein sollte, während i.S. Kunz die Herabsetzbarkeit einer solchen Rente schon von Gesetzes wegen, ohne entsprechenden Vorbehalt im Scheidungsurteil, angenommen wird. Die Vorinstanz geht aber in der Auslegung der Art. 151/153 ZGB einen wesentlichen Schritt über diese Praxis hinaus, indem sie, ohne Begründung, darin auch die Rechtfertigung zu einer nachträglichen Erhöhung einer Rente für verlorenen Unterhalt erblickt. Dieser Sinn kann den Motiven der publizierten Entscheide nicht entnommen werden. Bei allen handelte es sich um eine Herabsetzung der Rente infolge Verminderung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Auch wo im Laufe der Argumentation gelegentlich von einem Berichtigungsvorbehalt (BGE 60 II 395), von einer Revisionsmöglichkeit (BGE 68 II 8) oder einer "possibilité de modifier ultérieurement le jugement"BGE 80 II 187 S. 189

    (77 II 27) schlechthin gesprochen wird, geht aus der übrigen Begründung klar hervor, dass immer nur die Herabsetzbarkeit bezw. Aufhebbarkeit der Rente bejaht werden wollte.

    Den Ausgangspunkt bildete unverkennbar die Bestimmung in Art. 153 Abs. 2, welche eine Aufhebung...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT