Arrêt de Ire Cour de Droit Civil, 9 mars 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution 9 mars 1954
SourceIre Cour de Droit Civil

Chapeau

80 II 138

21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. März 1954 i.S. Verband Schweiz. Bücherexperten gegen Fidueia SA

Faits à partir de page 138

BGE 80 II 138 S. 138

A.- Im Handelsregister von Genf ist seit 1924 die Firma Fiducia S. A. eingetragen, die nach ihren Statuten u.a. auch das Treuhandgeschäft betreibt.

Der Verband Schweiz. Bücherexperten (VSB), ein Verein, der den Zusammenschluss der berufstätigen Bücherexperten und Bücherrevisoren und die Vertretung ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Interessen bezweckt, gibt eine Zeitschrift heraus, die seit dem Juli 1951 den Titel "Fiducia" führt.

BGE 80 II 138 S. 139

Die Fiducia S. A. teilte dem VSB im August 1951 mit, der gewählte neue Titel der Zeitschrift verletze ihre Namensrechte. Der VSB bestritt dies. Der zwischen den Parteien geführte Briefwechsel führte zu keiner Einigung.

B.- Die Fiducia S. A. erhob daher gegen den VSB Klage mit den Begehren:

1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte durch die Verwendung des Wortes "Fiducia" als Titel seines Verbandsorgans die Rechte der Klägerin verletzt und dass diese Verwendung des Wortes "Fiducia" widerrechtlich ist;

2. Dem Beklagten sei zu verbieten, das Wort "Fiducia" in irgendeiner Kombination im Titel seines Verbandsorgans zu verwenden;

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin als Schadenersatz Fr. 1.- zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechtes;

4. Die Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten des Beklagten im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie im Verbandsorgan des Beklagten zu veröffentlichen, und der Beklagte sei zu verpflichten, die Publikation in seinem Verbandsorgan vorzunehmen.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

C.- Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab. Das Obergericht Zürich, II. Zivilkammer, schützte dagegen mit Urteil vom 8. September 1953 das Feststellungs-, das Unterlassungs- und das Publikationsbegehren (mit je einmaliger Publikation des Urteils in den im Rechtsbegehren der Klägerin genannten Zeitungen), während es das Schadenersatzbegehren ebenfalls abwies.

D.- Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Beklagte erneut Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides an; sie findet sich also mit der Abweisung des Schadenersatzbegehrens ab.

Extrait des considérants:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin erblickt in der Verwendung ihres im Handelsregister eingetragenen Firmanamens, bezw. des darin enthaltenen einzig kennzeichnenden BestandteilsBGE 80 II 138 S. 140

"Fiducia", durch den Beklagten als Titel seiner Verbandszeitschrift eine Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB.

Die Vorschriften über den Namensschutz gelten in der Tat auch für die juristische Person, also auch für die A.-G.; denn diese ist nach Art. 53 ZGB aller Rechte fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie Alter, Geschlecht oder Verwandtschaft voraussetzen. Letzteres ist aber in Bezug auf den Namen nicht der Fall. Die juristische Person kann sich daher gegen die nicht firmenmässige Verwendung ihres Namens durch Dritte unter Berufung auf Art. 29 Abs. 2 ZGB zur Wehr setzen (BGE 76 II 91). Im weiteren bildet auch die Verwendung eines Namens, und somit auch einer Firma, zur Bezeichnung einer Sache, wie z.B. zur Benennung einer Zeitschrift, einen Fall der Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB (BGE 44 II 86; EGGER N. 17 zu Art. 29 ZGB).

2. Ein Schutz der Klage auf Grund von Art. 29 Abs. 2 ZGB setzt in erster Linie voraus, dass die Klägerin ihren Namen, ihre Firma "Fiducia S. A." zu Recht führt. Der Beklagte macht geltend, diese Voraussetzung sei in verschiedener Hinsicht nicht erfüllt.

  1. Er behauptet, das Wort "Fiducia" sei einerseits sprachliches Gemeingut vorab der italienischen Sprache, aber auch der andern Landessprachen, das "Vertrauen, Zuversicht" bedeute und durch kein anderes, gleichbedeutendes Wort ersetzt werden könne. Anderseits stelle dieses Wort als juristischer Ausdruck für "Treuhand" eine Sachbezeichnung dar. In beiden Fällen dürfe die Klägerin sich diesen Begriff nicht für ihre Firmenbildung aneignen und damit monopolisieren. Diese beiden Einwendungen sind nicht stichhaltig.

    Fiducia ist ein lateinisches Wort, das "Vertrauen" bedeutet, und als solches, nicht als italienisches Wort, wird es von der Klägerin in ihrer Firmabezeichnung wie auch vom Beklagten als Titel seiner Zeitschrift verwendetBGE 80 II 138 S. 141

    und verstanden. Das Letztere geht aus dem Geleitwort der ersten unter dem streitigen Titel erschienenen Nummer der...

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