Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 18 février 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution18 février 1954
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

80 II 14

  1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 1954 i. S. F. gegen F.

    Faits à partir de page 14

    BGE 80 II 14 S. 14

    A.- L. F., geb. 1887, steht seit 1934 wegen Misswirtschaft aus Unfähigkeit und Willensschwäche unter Beiratschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB. Am 10. März 1947 schloss er mit Zustimmung seines Beirates mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung, wonach er ihr in Anerkennung ihrer für die Führung und Erhaltung seines landwirtschaftlichen Gutes geleisteten Arbeit Fr.

    BGE 80 II 14 S. 15

    50'000.-- und den fünf Kindern je Fr. 5000.-- aus dem Verkaufserlös des Hofes "vorab und ohne jegliche Ausgleichungspflicht als Entgelt" zu zahlen versprach. Der Beirat, der die Vereinbarung mitunterzeichnete, wurde in dieser beauftragt, "nach Genehmigung des Vertrages durch die Vormundschaftsbehörde Luzern" für die Auszahlung der Beträge zu sorgen. Diese Genehmigung wurde nie erteilt. Trotzdem erfolgte die Auszahlung im Sommer 1947 in mehreren Teilzahlungen auf Veranlassung des Beirates und der Vormundschaftsdirektion durch die Vormundschaftskasse. Mit Entscheid vom 19. Juni 1950, anlässlich der Abnahme von Bericht und Rechnung des Beirates für die Zeit vom 15. Juli 1945 bis 31. Januar 1950, lehnte der Stadtrat von Luzern als Vormundschaftsbehörde die Genehmigung der Vereinbarung vom 10. März 1947 ausdrücklich ab und wies den Beirat an, für die Rückerstattung des zu Unrecht ausgehändigten Betrages bis spätestens 30. September 1950 besorgt zu sein. Auf den Rekurs des F. hiegegen trat der Regierungsrat (7. Dezember 1950) nicht ein, wies ihn an den Amtsgehilfen als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde und setzte den Beirat S. ab, den der Stadtrat durch Amtsvormund R. ersetzte. Unterm 27. Dezember 1950 bestätigte der Amtsgehilfe die Nichtgenehmigung der Vereinbarung und den Rückforderungsauftrag.

    B.- Den neuen Beirat wies der Stadtrat (21. März 1952) an, alle Massnahmen zur Rückerstattung der rechtsungültig veräusserten Beträge zu ergreifen, und erteilte ihm, als die Ehefrau F. die freiwillige Rückleistung verweigerte, am 12. August 1952 Vollmacht zur Prozessführung. Gestützt darauf erhob der Beirat namens des F. gegen die Ehefrau Klage mit dem Begehren, die Vereinbarung vom 10. März 1947 sei nichtig zu erklären und die Beklagte zu verpflichten, den Betrag von Fr. 50'000.-- zurückzuleisten.

    Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt vor allem die ordnungsgemässe Bevollmächtigung des klägerischen Anwaltes, weil die Vollmacht vom Verbeirateten, der den Prozess gar nicht führen wolle, nichtBGE 80 II 14 S. 16

    unterzeichnet sei. Sodann wandte sie ein, die Klage sei verjährt, und materiell, die Vereinbarung von 1947 sei gültig und die Auszahlung des streitigen Betrages zu Recht erfolgt.

    C.- Beide Vorinstanzen haben die Klage gutgeheissen. Zur Bestreitung der Vollmacht des klägerischen Anwaltes erklären sie, es genüge, dass diese durch den Beirat mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 419 Abs. 2 ZGB erteilt...

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