Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 20 avril 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution20 avril 1954
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

80 II 10

  1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. April 1954 i. S. Sarbach gegen Wandfluh.

Faits à partir de page 11

Im Vaterschaftsprozess der Hedwig Sarbach und ihres Kindes Susanna gegen Hermann Wandfluh stellte der Experte Dr. A. Hässig, Leiter der Bakteriolog.-Serolog. Abteilung des Blutspendedienstes des Schweiz. Roten Kreuzes in Bern, in seinem Gutachten vom 6. Juli 1953 fest, nach den in seinem Laboratorium und unabhängig von ihm im Gerichtlich-Medizinischen Institut der Universität Zürich durchgeführten Blutuntersuchungen seien bei den Parteien folgende Rhesusfaktoren vorhanden: bei der Mutter CcDEe, beim Kinde ccDEe, beim Beklagten CCDee. Der Beklagte besitze also den Rhesusfaktor Gross-C in doppelter Anlage (d.h. er sei mit Bezug aufBGE 80 II 10 S. 11

die Eigenschaften Cc homozygot im Sinne von CC). Bei jedem Kinde des Beklagten müsse daher dieser Faktor zumindest in einfacher Anlage vorhanden sein. Beim Kinde Susanna Sarbach sei dies nicht der Fall; es besitze den Rhesusfaktor klein-c in doppelter Anlage (sei also bezüglich der Eigenschaften Cc im entgegengesetzten Sinne homozygot). Der Beklagte könne daher nach den Erbgesetzen der Faktoren Gross-C und klein-c mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Vater dieses Kindes ausgeschlossen werden.

In einem vom Appellationshof des Kantons Bern eingeholten Ergänzungsberichte vom 8. Februar 1954 erklärte Dr. Hässig unter Hinweis auf neue Ergebnisse der Forschung, er sei der Auffassung, dass die Vorbehalte, die Prof. F. Schwarz im Jahre 1951 gegenüber der in Frage stehenden Ausschlussregel geäussert hatte (Gutachten vom 19. Februar 1951, abgedruckt in SJZ 47 S. 321 ff.), "auf Grund der heutigen Erfahrung hinfällig geworden sind und dass einem Rhesus-Ausschluss, der darauf beruht, dass ein homozygoter Mann nicht Vater eines entgegengesetzt homozygoten Kindes sein kann, die gleiche Wertigkeit zuerkannt werden darf wie einem Ausschluss, der darauf beruht, dass ein Rhesusfaktor bei einem Kinde nicht vorhanden sein kann, wenn er nicht wenigstens bei einem seiner Eltern nachgewiesen werden kann".

Im gleichen Sinne äusserte sich Prof. Schwarz selber in einem Gutachten, das er dem Appellationshof in einem andern, gleich liegenden Falle ebenfalls am 8. Februar 1954 abgab. Er führte dort aus, mit Bezug auf die Technik der Rhesusbestimmung und die Erfahrungen über die Vererbungsverhältnisse seien in den letzten Jahren beträchtliche Weiterentwicklungen festzustellen. Man verfüge...

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