Arrêt de IIe Cour de Droit Civil, 27 avril 1954

ConférencierPublié
Date de Résolution27 avril 1954
SourceIIe Cour de Droit Civil

Chapeau

80 II 1

  1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. April 1954 i. S. Bopp gegen Bopp.

Faits à partir de page 1

BGE 80 II 1 S. 1

A.- Ein erstes Urteil des Bezirksgerichts Horgen auf Trennung der 1933 geschlossenen Ehe der Parteien wurde vom Obergericht Zürich 1948 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Anstelle der wiederum ausgesprochenen Trennung wies das Obergericht die Klage wegen vorwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung ab, und das Bundesgericht bestätigte am 14. September 1949 in Abweisung der Berufung des Klägers dieses Urteil.

BGE 80 II 1 S. 2

Eine am 3. Dezember 1952 vom Ehemanne eingeleitete neue Scheidungsklage wurde wiederum vom Bezirksgericht gutgeheissen, jedoch auf Appellation der Beklagten vom Obergericht abgewiesen. Es geht von den Urteilen im früheren Prozesse aus, nach denen damals das Verschulden deutlich auf Seite des Klägers gelegen habe. Seither sei die Beklagte immer zur Versöhnung und Wiedervereinigung bereit gewesen und dem Manne zugetan geblieben. Angesichts der Behauptung des Klägers, eine Rückkehr zur Frau sei ihm psychisch schlechterdings unmöglich, liess die Vorinstanz beide Eheleute hinsichtlich ihres psychischen Zustandes und namentlich ihrer gegenseitigen Einstellung psychiatrisch begutachten. Auf Grund dieser Expertise bezeichnet die Vorinstanz die psychologische Situation der Ehegatten als hinlänglich abgeklärt. Die Beklagte leide unter der tatsächlich vorhandenen Zerrüttung schwer und befinde sich deswegen in einem ans Krankhafte grenzenden Zustande. Sie hänge am Manne und an der Ehe und sei gewillt, durch Wiederaufnahme der Gemeinschaft zur Lösung des Zerwürfnisses beizutragen. Allerdings seien die Parteien verschieden veranlagt. Verschiedenheit, ja Unvereinbarkeit der Charaktere könne jedoch nicht ohne weiteres als objektive Zerrüttungsursache anerkannt werden (BGE 72 II 402,BGE 74 II 66,BGE 77 II 204ff.). In casu handle es sich um Charaktereigenschaften, die willensmässig im Sinne der Anpassung beeinflusst und korrigiert werden können. Dass diese charakterlichen, objektiven Faktoren nicht unüberwindbar und ausschlaggebend gewesen seien, zeige der jahrelange gute Verlauf der Ehe. Der Kläger hätte die Schwierigkeiten aus der bei ihm vorhandenen, auf Erziehungsstörungen zurückgehenden seelischen Unausgeglichenheit mit gutem Willen meistern können. Für den Eintritt der Krise erst nach Jahren sei sein bezügliches Versagen allein verantwortlich. Während die Beklagte...

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