Arrêt nº 9C 848/2007 de IIe Cour de Droit Social, 27 juin 2008

Date de Résolution27 juin 2008
SourceIIe Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_848/2007

Urteil vom 27. Juni 2008

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 4. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.

Seit G.________, geboren 1966, am 7. September 2001 von einer Leiter abgerutscht war, litt er an persistierenden Beschwerden am rechten Fussgelenk, wozu ab Herbst 2005 eine Meniskusproblematik am linken Kniegelenk trat. Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach ihm am 17. Januar 2006 ab 1. September 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Für die Unfallfolgen gewährte ihm die SUVA am 13. Juli 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 26 % ab 1. Juni 2006 eine Rente der Unfallversicherung. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 hob die IV-Stelle die ganze Rente auf Ende Januar 2007 revisionsweise auf.

B.

Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Oktober 2007 gut und hob die Verfügung vom 13. Dezember 2006 auf.

C.

Die IV-Stelle führt Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zudem ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

G.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung erklärt er sich einverstanden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

  1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

  2. Streitig ist, ob dem Beschwerdegegner auch über Ende Januar 2007 hinaus eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen...

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