Arrêt nº 5A 195/2008 de IIe Cour de Droit Civil, 22 mai 2008
Date de Résolution | 22 mai 2008 |
Source | IIe Cour de Droit Civil |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_195/2008/bnm
Urteil vom 22. Mai 2008
-
zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändungsankündigung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) vom 5. März 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. März 2008 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 22. April 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 28. März 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 6. Mai 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb...
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