Arrêt nº 1C 336/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 21 mai 2008

Date de Résolution21 mai 2008
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_336/2007/sst

Urteil vom 21. Mai 2008

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien

  1. und B. X.________,

    Beschwerdeführer, vertreten durch

    Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder,

    gegen

    - Y.________,

    - Z.________,

    Beschwerdegegner,

    Gemeinde Tumegl/Tomils, 7418 Tumegl/Tomils, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Janom Steiner,

    Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden, Quaderstrasse 17, 7000 Chur,

    Gegenstand

    Pferdehaltung,

    Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Juni 2007

    des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

    1. Kammer.

    Sachverhalt:

    A.

    Am 31. August 2004 liessen Y.________ und Z.________ bei der Gemeinde Tumegl/Tomils ein Baugesuch einreichen für einen Pferdeauslauf und einen Tür- und Fenstereinbau auf Parzellen 465 und 480. Die Gemeinde legte das Gesuch nicht öffentlich auf und bewilligte es am 14. Oktober 2004.

    Die Nachbarn A. und B. X.________ wiesen die Gemeinde erstmals am 24. Januar 2005 und danach mehrfach darauf hin, dass die Geruchsimmissionen ihres Erachtens unzumutbar und weitere bauliche und betriebliche Massnahmen, allenfalls ein Betriebsverbot, unabdingbar seien.

    Im Anschluss an Einigungsgespräche zwischen den Parteien und der Gemeinde liessen Y.________ und Z.________ am 23. März 2005 ein Gesuch um Überdachung der Mistlege auf Parzelle 465 einreichen. Nach erfolgter öffentlicher Publikation und Auflage wurde das Gesuch von der Gemeinde am 23. Juni 2005 bewilligt.

    B.

    Mit Entscheid vom 18. August 2006, mitgeteilt am 4. Dezember 2006, wies der Gemeindevorstand die als Einsprache behandelten Anliegen der Nachbarn betreffend Geruchsimmissionen ab.

    C.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde von A. und B. X.________ und weiterer Personen mit Urteil vom 15. Juni 2007 ab, nachdem es gleichentags einen Augenschein durchgeführt hatte. Es trat auf die Beschwerde nur insoweit ein, als sich die Parteien am kommunalen Verfahren beteiligt hatten und sich das Rechtsmittel auf den Streitgegenstand (Immissionsschutz) bezog. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einwände gegen die seit Herbst 2004 erteilten Baubewilligungen lägen ausserhalb des Streitgegenstandes und seien überdies verspätet. Der Abstand zwischen der Mistlege und dem Wohnhaus von A. und B. X.________ sei ausreichend und die Geruchsimmissionen zumutbar. Auch der Tierlärm störe die Nachbarn in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich. Die baulichen und betrieblichen Massnahmen würden zur Begrenzung von Geruch und Lärm ausreichen.

    D.

  2. und B. X.________ führen mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 (berichtigt am 8. Oktober 2007) Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2007 und den Entscheid der Gemeinde vom 18. August 2006 aufzuheben. Die Gemeinde sei anzuweisen, das ordentliche Baubewilligungsverfahren bezüglich aller ab Herbst 2004 getätigten Umbauten auf den Parzellen 465 und 480 durchzuführen. Eventuell sei die landwirtschaftliche oder gewerbsmässige Pferdehaltung zu untersagen, es sei den Eigentümern der genannten Parzellen bzw. Y.________ und Z.________ zu untersagen, auf den Parzellen mehr als vier Pferde bzw. bei einem Offenstall mehr als zwei Pferde zu halten sowie ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten am Tag Stallarbeiten auszuführen und die Pferde im Freien weiden zu lassen. Überdies seien sie zu verpflichten, die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (im Folgenden: FAT-Empfehlungen) für den Auslauf der Pferde und für die Mistlege einzuhalten, alles unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB.

  3. und B. X.________ wenden sich zum einen gegen die Baubewilligungsverfahren. Im ersten Verfahren (Herbst 2004) sei eine...

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