Arrêt nº 6B 810/2007 de Cour de Droit Pénal, 15 mai 2008

Date de Résolution15 mai 2008
SourceCour de Droit Pénal

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_810/2007 /hum

Urteil vom 15. Mai 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Zünd,

Gerichtsschreiber Boog.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 14. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.

Das Strafdreiergericht Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 9. November 2004 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Pfändungsbetruges, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Hehlerei sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen und Munition schuldig und verurteilte ihn zu 2 3/4 Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, als teilweise Zusatzstrafe zu diversen Urteilen des Polizeigerichtspräsidenten und des Strafbefehlrichters Basel-Stadt sowie des Strafgerichts Basel-Landschaft. In verschiedenen Anklagepunkten sprach es ihn vom Vorwurf des Betruges, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (eventuell mehrfachen Betruges), der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Kreditkartenmissbrauch frei. Ferner entschied es über die Zivilforderungen und die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.

Auf Appellation des Beurteilten hin sprach der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt X.________ in contumaciam in weiteren drei Fällen von der Anklage der Urkundenfälschung und in einem Fall von der Anklage des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage frei. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

B.

X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit der er beantragt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Anklage des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage frei zu sprechen und die Strafe sei auf maximal 6 Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

  1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG), unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

    Der Beschwerdeführer ist vor der Vorinstanz im Abwesenheitsverfahrens beurteilt worden. Nach der Rechtsprechung zum früheren Verfahrensrecht war ein Abwesenheitsurteil, dessen Aufhebung der Verurteilte verlangen konnte, mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (BGE 121 IV 340 E. 1a und 2a mit Hinweisen). Die Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids ist auch nach der neuen Verfahrensordnung des Bundesgerichtsgesetzes Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auch nach dem geltenden Recht gilt das Kontumazurteil allerdings dann als letztinstanzlicher Entscheid, wenn das kantonale Recht die Durchführung des ordentlichen Verfahrens vom Nachweis abhängig macht, dass der Verurteilte unverschuldet der ersten Gerichtsverhandlung ferngeblieben ist, und wenn der Verurteilte diesen Nachweis nicht erbringen kann (BGE 121 IV 340 E. 2a). Gemäss § 161 Abs. 3 StPO/BS kann Aufhebungsanträgen von Verurteilten, die zur Hauptverhandlung vorgeladen waren, nur entsprochen werden, wenn sie glaubhaft machen, dass sie die Vorladung nicht erhalten haben oder ohne eigenes Verschulden am Erscheinen verhindert waren. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer ordnungsgemäss vorgeladen worden und der zweitinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kontumazurteils und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens sind somit im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil stellt daher einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen nur auf die persönliche Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Ein Verzicht auf Verteidigung liegt darin nicht und lässt sich daraus auch nicht ableiten (BGE 127 I 213 E. 3a und 4; 133 I 12 E. 8). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat denn auch an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen und Anträge gestellt.

    Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

    1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

  2. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

    2.1

    2.1.1 Die Vorinstanz stellt in dieser Hinsicht folgenden Sachverhalt fest:

    Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der von ihm beherrschten G.________ GmbH, welche in Basel den Nachtclub "B.________-Bar" sowie das benachbarte Restaurant "R.________" betrieb. In der Zeit zwischen dem 9. September 1999 und dem 20. Juni 2001 begründete er in zahlreichen Fällen durch unbefugte Verwendung der ihm von Kunden zur Begleichung ihrer Rechnung übergebenen...

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