Arrêt nº 5A 219/2008 de IIe Cour de Droit Civil, 23 avril 2008

Date de Résolution23 avril 2008
SourceIIe Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_219/2008/don

Urteil vom 23. April 2008

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Gegenstand

fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. März 2008.

Sachverhalt:

A.

Der 1966 geborene X.________, der sich vom 1. bis zum 5. März 2008 freiwillig zur stationären Behandlung in der Klinik K.________ aufgehalten hatte, wurde durch Dr. med. Y.________ am 6. März 2008 im Sinne eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die genannte Klinik eingewiesen. Mit einem beim Obergericht des Kantons Bern (kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) am 13. März 2008 eingegangenen Schreiben vom 11. März 2008 erhob X.________ Rekurs. Am 19. März 2008 beauftragte er den Verein Psychex mit seiner Vertretung, worauf dieser noch mit Eingabe vom gleichen Tag die sofortige Entlassung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Ernennung von Fürsprecher Beat Zürcher als unentgeltlichen Rechtsbeistand verlangte. Mit Eingabe vom 25. März 2008 erneuerte X.________ das Armenrechtsgesuch. In der am 26. März 2008 vor Obergericht durchgeführten Verhandlung wurde der persönlich anwesende X.________ durch den von Fürsprecher Beat Zürcher bevollmächtigten P.________, vertreten.

B.

Das Obergericht wies den Rekurs mit Urteil vom 26. März 2008 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig stellte es fest, dass die gesetzliche 6-Wochen-Frist am 16. April 2008 ablaufe (Dispositiv-Ziffer 2), und wies es auch das Armenrechtsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 3). Kosten erhob es keine (Dispositiv-Ziffer 4).

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. April 2008 verlangt X.________, es seien Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffer 2 (gemeint wohl Ziffer 3) aufzuheben, die ärztliche Leitung der Klinik K.________ anzuweisen, ihn unverzüglich zu entlassen, und die Sache zur Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und zur Festsetzung einer entsprechenden Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung in der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, seine Zurückbehaltung in der Klinik stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit dar.

Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

  1. Als Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unterliegt das angefochtene Urteil der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6 BGG). Mit dieser kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Unter dieses fallen auch verfassungsmässige Rechte des Bundes (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133 I 201 E. 1 S. 203). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397).

  2. Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dass...

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