Arrêt nº 5A 524/2007 de IIe Cour de Droit Civil, 17 avril 2008

Date de Résolution17 avril 2008
SourceIIe Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_524/2007/bnm

Sitzung vom 17. April 2008

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien

  1. X.________,

  2. Y.________,

    Beschwerdeführer,

    beide vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,

    gegen

    Gemeinderat A.________, als Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A.________,

    Beschwerdegegner.

    Gegenstand

    Bewilligung zur Pflegekinderaufnahme; Wiedererwägung,

    Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 28. Juni 2007.

    Sachverhalt:

    A.

    Am 28. Juni 2005 beschloss das Jugendgericht Mailand die Unterbringung von Z.________, geboren 1999, damals wohnhaft in Italien, bei den in A.________ lebenden Ehegatten X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), Tante väterlicherseits, und Y.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2). Zur Begründung wurde auf die von Gewalttätigkeiten geprägte Konfliktsituation der in Italien lebenden Kindseltern hingewiesen und ausgeführt, dass Z.________ seit Ostern 2005 bei den Beschwerdeführern in der Schweiz lebe. Sie könne den Kindseltern nicht mehr überlassen werden, werde von ihrer Mutter, welche an psychischen Problemen leide und einen Suizidversuch unternommen habe, vernachlässigt und könne auch nicht bei ihrem Vater und ihrer Grossmutter untergebracht werden.

    B.

    Im Hinblick darauf, dass Z.________ bis zu ihrer Mündigkeit bei den Beschwerdeführern als Pflegekind aufgenommen werden sollte, ersuchte die Vormundschaftsbehörde A.________ auf Antrag der Kindseltern am 14. Juli 2005 das kantonale Migrationsamt um einen Vorentscheid betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 9. August 2005 teilte das kantonale Migrationsamt mit, es sei zur Erteilung einer solchen Bewilligung bereit, sobald ihm unter anderem die definitive Pflegeplatzbewilligung vorliege.

    C.

    Am 25. Oktober 2005 stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der Pflegekinderbewilligung. Die Vormundschaftsbehörde A.________ klärte die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer und deren Eignung zur Kindesbetreuung ab. Dabei ergab sich, dass

    - der Beschwerdeführer 2 mit 16 Betreibungen über insgesamt Fr. 52'795.05 im Betreibungsregister verzeichnet sei;

    - der italienische Staat für die Kosten der Erziehung und Betreuung von Z.________ aufgrund ihres Aufenthaltsorts nicht aufkomme;

    - die Beschwerdeführer seit 1989 je mit einem Ausländerausweis C zusammen mit ihren beiden mündigen Kindern in A.________ lebten;

    - der Beschwerdeführer 2 nach einem Unfall gesundheitlich angeschlagen sei und daher mutmasslich eine IV-Rente beziehen werde;

    - die Beschwerdeführerin 1 IV-Rentnerin sei, unter Depressionen leide, kaum Deutsch spreche und diese Sprache auch nicht lernen wolle;

    - im Haushalt der Beschwerdeführer ausschliesslich italienisch gesprochen werde, die Erziehung nur wenig auf Integration ausgerichtet sei und die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer Depression kaum in der Lage sein dürfte, Z.________ eine konstruktive soziale Grundlage in schweizerischen Verhältnissen zu vermitteln.

    D.

    Mit Beschluss vom 13. Februar 2006 lehnte der Gemeinderat A.________ als Vormundschaftsbehörde (nachfolgend: Vormundschaftsbehörde) die Pflegeplatzbewilligung für Z.________ ab.

    Nachdem dieser Beschluss am 15. Februar 2006 mit eingeschriebener Post an die Adresse der Beschwerdeführer versandt, von diesen jedoch während der siebentägigen Abholungsfrist bis zum 23. Februar 2006 nicht abgeholt worden war, wurde er den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 7. März 2006 mit gewöhnlicher Post zugestellt unter Hinweis darauf, dass er als am 23. Februar 2006 zugestellt gelte.

    E.

    Am 20. März 2006...

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