Arrêt nº 2C 264/2008 de IIe Cour de Droit Public, 8 avril 2008

Date de Résolution 8 avril 2008
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_264/2008/ble

Urteil vom 8. April 2008

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 13. März 2008.

Erwägungen:

  1. X.________ (geb. 1976) stammt nach eigenen Angaben aus dem Libanon. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn nahm ihn am 15. Oktober 2007 in Durchsetzungshaft, deren Verlängerung das Haftgericht des Kantons Solothurn am 13. März 2008 bis zum 14. Mai 2008 genehmigte. X.________ ist hiergegen am 3. April 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

  2. Die Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Unterlagen als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. etwa Art. 42 BGG [Unterschrift, Begründungspflicht]):

    2.1

    2.1.1 Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innert der ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung wegen seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme besteht (Art. 78 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Durchsetzungshaft ist erstmals für einen Monat zulässig. Sie kann hernach mit der Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde - bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten - jeweils in Schritten von je zwei Monaten verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AuG). Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreiten (Art. 79 AuG).

    2.1.2 Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre...

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