Arrêt nº 9C 407/2007 de IIe Cour de Droit Social, 26 mars 2008

Date de Résolution26 mars 2008
SourceIIe Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_407/2007

Urteil vom 26. März 2008

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

M.________, 1978, Beschwerdeführer,

handelnd durch seine Mutter T.________,

T.________, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Fürsprecherin Beatrice Gurzeler, Hodlerstrasse 16, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.

Der 1978 geborene M.________ leidet an Trisomie 21 (Down-Syndrom) und bezog deswegen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Pflegebeiträge für zunächst schwere und in der Folge mittelschwere Hilflosigkeit. Seit März 1995 lebt er im Wohn- und Beschäftigungsheim der Stiftung R.________. Seit 1. April 1996 bezog er eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 bestätigte die IV-Stelle Bern diese Leistungszusprechung. Gestützt auf einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte vom 29. September 2006, worin festgehalten wurde, dass M.________ noch in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei, sprach die IV-Stelle nach entsprechendem Vorbescheid, Einwendungen von M.________ und Beizug einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes dem Versicherten mit Verfügung vom 24. November 2006 anstelle einer Entschädigung für mittelschwere ab 1. Januar 2007 eine solche für leichte Hilflosigkeit zu.

B.

Die von M.________ sowie seiner Mutter und Beiständin T.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der Verfügung und die weitere Gewährung einer Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit beantragt hatten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 15. Mai 2007).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen M.________ und seine Mutter T.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich...

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