Arrêt nº 6B 159/2008 de Cour de Droit Pénal, 12 mars 2008

Date de Résolution12 mars 2008
SourceCour de Droit Pénal

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_159/2008/bri

Urteil vom 12. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

  1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Beschädigung des Autos einer Besucherin seiner Ehefrau mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurde. Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten". Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, der aus der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleitet wird, dass sich ein Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern der Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Strafgericht den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und 4, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer müsste darzulegen vermögen, dass und weshalb die angefochtene Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich, d.h. qualifiziert unrichtig sein soll. Dies vermag er nicht, und seine Ausführungen erschöpfen sich denn auch in Kritik, wie sie in einer Appellation zulässig wäre, die im vorliegenden Verfahren indessen nicht gehört werden kann (BGE 130 I 258 E. 1.3). Typisch für unzulässige appellatorische Kritik ist z.B. das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei "nicht ausgeschlossen", dass eine von der...

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