Arrêt nº 4A 13/2008 de Ire Cour de Droit Civil, 11 mars 2008

Date de Résolution11 mars 2008
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_13/2008 /len

Urteil vom 11. März 2008

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anscheins- oder Duldungsvollmacht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,

vom 23. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.

Mit Klage vom 27. Juni 2005 beantragte B.________ (Beschwerdegegner) beim Amtsgericht Sursee, A.________ (Beschwerdeführer) habe ihm Fr. 8'533.90 nebst Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2004 sowie Fr. 70.-- Zahlungsbefehls- und Fr. 210.-- Friedensrichterkosten zu bezahlen. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 000 im Umfang des eingeklagten Betrags aufzuheben.

Am 21. Dezember 2006 entschied das Amtsgericht Sursee, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner Fr. 8'533.90 nebst Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2004 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 000 werde im Betrag von Fr. 8'533.90 nebst Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2004 aufgehoben. Auf das weitergehende Begehren werde nicht eingetreten.

Gegen dieses Urteil appellierte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Luzern und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 23. Oktober 2007 wies das Obergericht die Appellation ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

B.

Der Beschwerdeführer begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage des Beschwerdegegners vollumfänglich abzuweisen.

Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

  1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1; 131 III 667 E. 1 mit Hinweisen).

    1.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen von einem hier nicht vorliegenden arbeits- oder mietrechtlichen Fall (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) - nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Vorliegend beträgt der Streitwert lediglich Fr. 8'533.90, weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen insofern als unzulässig erweist.

    1.2 Erreicht der Streitwert den...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT