Arrêt nº 8C 110/2007 de Ire Cour de Droit Social, 8 février 2008

Date de Résolution 8 février 2008
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_110/2007

Urteil vom 8. Februar 2008

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien

Z.________, 1951, Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.

Die 1951 geborene Z.________ war vom 27. Juni 2000 bis 30. November 2002 als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der Firma C._______ AG tätig gewesen. Am 13. November 2002 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 teilte die Arbeitslosenkasse VHTL (ab 1. Januar 2005: Unia Arbeitslosenkasse) der Versicherten mit, sie setze den versicherten Verdienst auf monatlich Fr. 7'425.- fest, wobei ein Bonus aus dem Jahr 2002 im Betrag von Fr. 4'207.- im Jahressalär enthalten sei. Daran hielt sie mit Verfügung vom 22. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 11. März 2004 fest.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. September 2004 teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid vom 11. März 2004 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und der Frage, für welchen Zeitraum Z.________ den im Jahr 2002 ausbezahlten Bonus in der Höhe von Fr. 7'522.- erhalten habe sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückwies.

Nach durchgeführten Abklärungen errechnete die Arbeitslosenkasse Unia verfügungsweise am 4. November 2005 - bei einem Beginn für die Leistungsrahmenfrist am 1. Dezember 2002 - einen Verdienst von Fr. 7'959.-, was sie mit Einspracheentscheid vom 30. März 2006 bestätigte.

B.

Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 8'305.- fest (Entscheid vom 5. Februar 2007).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt Z.________ das Rechtsbegehren, der versicherte Verdienst sei wegen eines Versehens oder Rechnungsfehlers des kantonalen Gerichts auf neu Fr. 8'442.- festzulegen.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während seco und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.

Erwägungen:

  1. 1.1

    Die Beschwerde in...

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