Arrêt nº 4A 478/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 12 décembre 2007

Date de Résolution12 décembre 2007
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_478/2007 /len

Urteil vom 12. Dezember 2007

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Kiss,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Gimmel.

Gegenstand

Darlehensvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 18. September 2007.

Sachverhalt:

A.

A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) waren befreundet. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Beschwerdegegner die Rückzahlung zweier Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 42'000.-- nebst Zins, die sie ihm gewährt haben will. Der Beschwerdegegner bestritt, je ein Darlehen von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben.

B.

Mit Klage vom 20. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Zurzach, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 42'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005 zu bezahlen. Am 21. September 2006 wies das Bezirksgericht die Klage ab.

Dagegen appellierte die Beschwerdeführerin mit gleichbleibendem Rechtsbegehren an das Obergericht des Kantons Aargau, das die Appellation mit Urteil vom 18. September 2007 abwies.

C.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts und das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Die Sache sei zur Durchführung einer Zeugenanhörung von Frau C.________ unter Inanspruchnahme eines Dolmetschers gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG an das Bezirksgericht Zurzach zurückzuweisen. Die Klage sei gutzuheissen.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. Die Beschwerdeführerin rügt einzig einen "gravierenden Verfahrensfehler", der darin bestehen soll, dass die Zeugin C.________ (Zeugin), auf deren Aussage sich die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Forderung berief, vom Bezirksgericht in deutscher Sprache einvernommen worden sei, obwohl sie derselben nicht genügend mächtig sei. Dadurch sei § 16 Abs. 2 des aargauischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 11. Dezember 1984 (GOG; SAR 155.100) verletzt worden, wonach ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Zeuge via Dolmetscher zu befragen sei. Dieser elementare Rechtsgrundsatz habe in der Schweiz Verfassungscharakter.

  2. § 16 Abs. 2 GOG bestimmt, dass für die...

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