Arrêt nº 1C 276/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 27 novembre 2007
Date de Résolution | 27 novembre 2007 |
Source | Ire Cour de Droit Civil |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_276/2007
Urteil vom 27. November 2007
-
öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission der Gemeinde Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juli 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
-
Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 erteilte die Baukommission Lindau den Eheleuten Y.________ die nachträgliche Baubewilligung für einen bereits erstellten Hühner-Unterstand am Stationsweg in Tagelswangen (Kat.-Nr. 1243).
B.
Auf den hiergegen erhobenen Rekurs des Nachbarn X.________ (Eigentümer der Parzellen Nrn. 1240 und 1241) trat die Baurekurskommission III am 16. Mai 2007 mit der Begründung nicht ein, dass dieser die Zustellung des baurechtlichen Entscheids nicht innert der 20-tägigen Frist von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt habe, weshalb sein Rekursrecht gemäss § 316 Abs. 1 PBG verwirkt sei.
C.
Dagegen führte X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 18. Juli 2007 ab.
D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 13. September 2007 "Rekurs" an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Gemeinde Lindau zurückzuweisen. Am 16. September 2007 reichte er einen Nachtrag zur Beschwerdeschrift ein. Mit Schreiben vom 28. September 2007 machte er Ausführungen zu einer an diesem Tag erfolgten Ortsbesichtigung der Baukommission.
E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission der Gemeinde Lindau hat eine Kurzvernehmlassung eingereicht, ohne formell Antrag zu stellen.
F.
In seiner Replik vom 20. Oktober 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Mit unaufgeforderten Eingaben vom 12. und 18. November 2007 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben und reichte Kopien seiner Korrespondenz mit dem Gemeinderat Lindau ein.
Erwägung:
-
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde...
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