Arrêt nº 1C 371/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 19 novembre 2007

Date de Résolution19 novembre 2007
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_371/2007 /fun

Urteil vom 19. November 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,

Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Oktober 2007 des Bundesstrafgerichtes, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.

Die deutsche Strafjustiz führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Betruges etc. Die deutschen Behörden haben die Schweiz um Rechtshilfe ersucht. Sie beantragen u.a. die Beschlagnahmung von Vermögenswerten bzw. Konten bei einer Bank zur Sicherung von Ansprüchen Geschädigter und möglicher staatlicher Verfallsansprüche. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat entsprechende Rechtshilfemassnahmen angeordnet, aber noch keine förmliche Schlussverfügung erlassen.

B.

Parallel dazu hat die Firma Y.________ in Deutschland zivilrechtliche Verfahren gegen X.________ angestrengt. Dabei hat sie Entschädigungen in der Höhe von mehreren hunderttausend Euro zugesprochen erhalten, deren betreibungsrechtliche Vollstreckung sie in der Schweiz anstrebt. Am 24. Mai 2006 erwirkte die Fa. Y.________ beim Betreibungsamt Zürich 1 die Pfändung der bereits rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte bei der oben erwähnten Bank. Am 5. September 2006 beantragte die Fa. Y.________ die Zwangsverwertung. Nach Anhörung der betroffenen Parteien und ausdrücklicher Zustimmung der deutschen Behörden hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 18. Juli 2007 gegenüber dem Betreibungsamt ihren Verzicht auf den Vorrang der rechtshilferechtlichen Beschlagnahme mitgeteilt und diesen Verzicht am 24. August 2007 nochmals bestätigt. Die Staatsanwaltschaft präzisierte, dass es sich dabei um ein rein betreibungsrechtliches Zurücktreten handle und nicht um eine Rechtshilfeverfügung.

C.

Auf eine gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2007 erhobene Beschwerde von X.________ trat das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 11. Oktober 2007 nicht ein.

D.

Am 25. Oktober 2007 hat X.________ gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. November...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT