Arrêt nº 4C.368/2006 de Ire Cour de Droit Civil, 26 septembre 2007
Date de Résolution | 26 septembre 2007 |
Source | Ire Cour de Droit Civil |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.368/2006 /len
Urteil vom 26. September 2007
-
zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt André Bürgi,
gegen
X.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc T. Hauser.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Zeugnisänderung,
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 14. September 2006.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in den im Streit um die Formulierung eines Arbeitszeugnisses ergangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2006, mit welchem die X.________ (Beklagte) in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet wurde, A.________ (Klägerin) ein Zeugnis mit bestimmtem, vom Obergericht umschriebenem Wortlaut auszustellen (Dispositiv Ziff. 2), und mit welchem die Klägerin unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zur Vernichtung bestimmter Urkunden, soweit noch in ihrem Besitze, verpflichtet wurde, (Dispositiv Ziff. 3),
in den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2007, welches auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin nicht eintrat,
in die eidgenössische Berufung der Klägerin, mit der sie die Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses und die Ausstellung eines modifizierten, von ihr vorformulierten Zeugnisses verlangt, namentlich die Erwähnung der Finanzanalyse als wichtigen Teil ihrer Tätigkeit bei der Beklagten und die Gesamtqualifikation ihrer Arbeitsleistungen von "sehr gut" statt "gut", wobei sie die Verletzung von Art. 330a OR und Art. 3, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK rügt, und ihr persönlich gestelltes "Gesuch um Anhörung" vom 16. Oktober 2006,
sowie in die Berufungsantwort der Beklagten mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Berufung,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des BGG erging, weshalb dagegen das Rechtsmittel der Berufung nach OG zur Verfügung steht (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass jeder einzelne Berufungsantrag zu begründen ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 1.5.1.1 zu Art. 55 OG), die Aufhebung von Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses aber mit keinem Wort begründet wird, weshalb auf diesen Antrag nicht...
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