Arrêt nº 6B 141/2007 de Cour de Droit Pénal, 24 septembre 2007

Date de Résolution24 septembre 2007
SourceCour de Droit Pénal

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_141/2007 /rom

Urteil vom 24. September 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Zünd,

Gerichtsschreiber Boog.

Parteien

Y.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter-René Wyder,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Hehlerei, Geldwäscherei,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 30. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.

Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte Y.________ mit Urteil vom 10. Februar 2006 der Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Geldwäscherei sprach es ihn frei.

Auf Appellation des Beurteilten und Anschlussappellation des Generalprokurators hin erklärte das Obergericht des Kantons Bern Y.________ am 30. Januar 2007 zusätzlich der Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen in der Höhe von Fr. 250.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 5000.--. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid.

B.

Y.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht VIII Bern-Laupen zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.

C.

Vernehmlassungen zur Sache wurden nicht eingeholt. Das Obergericht hat auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet.

D.

Mit Verfügung vom 29. August 2007 hat der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Die angefochtene Entscheidung ist nach diesem Datum ergangen. Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

    1.1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.

    1.1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht darf indes nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

    Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

    1.1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung in Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts genügt für sich allein indes noch nicht für die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Behebung des Mangels muss darüber hinaus einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer muss daher glaubhaft machen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Feststellung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (Botschaft S. 4338).

    1.2 Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten.

    Die zu beurteilende strafbare Handlung ist zwischen Ende 1998 und Anfang 1999 erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Beschwerdeführer das mildere ist. Im zu beurteilenden Fall kommt die Vorinstanz zum Schluss, das neue Recht sei das mildere (angefochtenes Urteil S. 35 ff., 37). Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen.

  2. Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Am 18. Dezember 1998 stellte die Firma A.________ GmbH in Burscheid/D einen Verrechnungscheck über DM 1,74 Mio zu Gunsten der Firma B.________ GmbH, Karlstadt/D, aus, gezogen auf die C.________ Bank Leverkusen (Beilageakten Lörrach act. 511; Untersuchungsakten Ordner 2, act. 374 f.). Dieser Check wurde am 21. Dezember 1998 in Burscheid in einer eingeschriebenen Sendung der Deutschen Post zur Übermittlung an die Checknehmerin übergeben. In der Folge kam er auf dem postalischen Weg abhanden. Der Check fand sich schliesslich bei D.________, einem Automechaniker und Inhaber einer Motorsport-Firma, wieder. Dieser nahm zunächst am 6. Januar 1999 bei der bezogenen Bank per Telefax eine Checkabklärung vor und eröffnete tags darauf bei der C.________ Bank Weil am Rhein/D ein Konto. Am 11. Januar 1999 reichte er den Check zur Gutschrift auf dieses Konto bei der Filiale Weil am Rhein/D ein. Nach einigen Tagen erkundigte sich D.________ telefonisch, ob die Gutschrift erfolgt sei. Der Bank war zu jenem Zeitpunkt bekannt, dass der Check nie bei der Firma B.________ GmbH eingetroffen war und daher auch weder Stempel noch Unterschrift auf der Rückseite des Checks von der Checknehmerin stammen konnten. D.________ wurde daher mitgeteilt, es habe Schwierigkeiten bei der Einlösung des Checks gegeben und er möge persönlich vorbeikommen. Als er daraufhin am 21. Januar 1999 bei der C.________ Bank in Weil am Rhein/D...

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