Arrêt nº 1B 60/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 21 septembre 2007

Date de Résolution21 septembre 2007
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_60/2007 /zga

Urteil vom 21. September 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

M.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,

gegen

Manuel Hüsser, Bezirksgericht Bülach,

Spitalstrasse 13, 8180 Bülach,

Beschwerdegegner,

Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Ablehnung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 8. März 2007.

Sachverhalt:

A.

M.________ wurde am 16. August 2000 auf dem Flughafen Zürich-Kloten verhaftet wegen des Verdachts, anlässlich der Zollkontrolle ohne Anmeldung Bijouteriewaren im Werte von Fr. 130'473.-- in einer Schmuggelweste bei sich getragen zu haben.

Die Eidg. Zollverwaltung eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung, erstellte das Schlussprotokoll und überwies die Sache mit Verfügungen vom 30. September 2005 und 17. August 2006 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit dem Antrag auf Verurteilung von M.________ wegen Widerhandlung gegen das Zoll- und Mehrwertsteuergesetz und wegen Abgabebetrugs.

B.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach, lic. iur. M. Hüsser, setzte den Parteien in der Folge am 29. September 2006 Frist für Anträge auf Aktenergänzung und Beweiserhebungen. Nach Kontaktnahme mit dem Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter hielt er an einem Verhandlungstermin im März 2007 fest. Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 lud er die Parteien zur Hauptverhandlung am Freitag, 23. März 2007 vor und wies am 13. Februar 2007 ein Gesuch des Beschuldigten um Verschiebung ab.

Am 23. Februar 2007 stellte M.________ gegen den Einzelrichter lic. iur M. Hüsser ein Ablehnungsbegehren. Dieser überwies das Ersuchen der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid, unter Abgabe der gewissenhaften Erklärung, dass kein Ablehnungsgrund bestehe.

Mit Beschluss vom 8. März 2007 wies die Verwaltungskommission das Ablehnungsbegehren ab. Sie führte im Wesentlichen aus, angesichts der an der Verjährungsproblematik ausgerichteten Prozessleitung des Einzelrichters könne diesem nicht vorgehalten werden, das Verfahren ohne Anlass und aus Böswilligkeit zum Nachteil des Beschuldigten voranzutreiben. Die umfangreichen Akten seien diesem bereits in einem früheren Zeitpunkt in ausreichender Weise zur Verfügung gestanden. Schliesslich unterliege die Ausübung religiöser Rituale gewissen Beschränkungen, und es könne die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit nicht mit Instruktionsunfähigkeit gleichgesetzt werden.

C.

Gegen diesen Beschluss der Verwaltungskommission hat M.________ beim Bundesgericht am 11. April 2007 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der Entscheid der Verwaltungskommission aufzuheben und festzustellen, dass Einzelrichter lic. iur. M. Hüsser wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten habe. Er rügt Verletzungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV.

Einzelrichter lic. iur. M. Hüsser nahm zur Beschwerde Stellung. Die Eidg. Zollverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Verwaltungskommission und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und seiner Begründung fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Der angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission ist im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen. Demnach fällt für die Anfechtung vor Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG in Betracht. Die Beschwerde ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Einer näheren Prüfung bedarf die Frage der Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.

    Mit dem Urteil BGE 132 I 92 erkannte das...

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