Arrêt nº 2C 201/2007 de IIe Cour de Droit Public, 3 septembre 2007

Date de Résolution 3 septembre 2007
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_201/2007

Urteil vom 3. September 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler,

Ersatzrichterin Stamm Hurter,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. April 2007.

Sachverhalt:

A.

Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1982) reiste 1995 zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Bern erteilt.

B.

Am 11. September 2001 sowie am 28. September 2001 wurde X.________ vom Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 60.-- bzw. Fr. 90.-- verurteilt.

Das Kreisgericht VII Konolfingen erklärte X.________ mit Urteil vom 7. November 2003 der Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung, des Mordes sowie des Raubes schuldig und bestrafte ihn mit 14 Jahren Zuchthaus. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 21./22. Oktober 2004 wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord. Es stellte gleichzeitig die Rechtskraft der nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen Mordes und Raubes fest und setzte die Strafe auf 14 Jahre Zuchthaus fest. Mit Urteil vom 1. September 2005 (6P.40/2005/6S.134/2005) hat das Bundesgericht die dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.

X.________ verbüsst derzeit seine Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf. Eine bedingte Entlassung ist frühestens im März 2011 möglich.

  1. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, verfügte am 30. November 2004 die Ausweisung von X.________ auf unbestimmte Dauer ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. März 2006 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schützte am 12. April 2007 den abschlägigen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion.

  2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Mai 2007 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 12. April 2007 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufzuheben und eine Ausweisung für den Fall künftiger Straffälligkeit anzudrohen bzw. eine auf die Mindestdauer von zwei Jahren befristete Ausweisung anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb dieses Gesetz und nicht mehr das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531) anwendbar ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

    1.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 131 I 185 E. 2 S. 188).

    1.3 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

    1.4 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht - , Völkerrecht sowie kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, insbesondere willkürlich, erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT