Arrêt nº 2P.318/2006 de IIe Cour de Droit Public, 27 juillet 2007

Date de Résolution27 juillet 2007
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.318/2006/leb

2A.733/2006

Urteil vom 27. Juli 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

    Besetzung

    Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

    Bundesrichter Wurzburger, Karlen,

    Gerichtsschreiber Häberli.

    Parteien

    A.________,

    Beschwerdeführer, vertreten durch

    Rechtsanwalt Hans Finsler,

    gegen

    Anwaltskammer des Kantons St. Gallen,

    Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

    Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,

    Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

    Gegenstand

    Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte (befristetes Berufsausübungsverbot),

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 7. September 2006.

    Sachverhalt:

    A.

    B.________ gelangte am 9. Juni 2005 an die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen und erstattete Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________. Im daraufhin eröffneten Disziplinarverfahren wurde diesem ein sechsmonatiges Berufsausübungsverbot auferlegt, weil er - insbesondere durch Abschluss einer Honorarvereinbarung ohne Hinweis auf die abweichende kantonale Honorarordnung, durch die Einforderung von Schuldanerkennungen für seine Honorarrechnung und durch die Geltendmachung von zedierten Krankentaggeldansprüchen seiner Mandantin bei deren Versicherung - gegen Art. 12 lit. a, lit. c und lit. i des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen habe (Entscheid vom 6. März 2006). Hiergegen gelangte Rechtsanwalt A.________ ans Kantonsgericht St. Gallen, welches seinen Anträgen insoweit entsprach, als es die von der Anwaltskammer vorgesehene Publikation des Berufsausübungsverbots für unverhältnismässig erklärte, die eingereichte Beschwerde im Übrigen aber abwies (Entscheid vom 7. September 2006).

    B.

    Am 4. Dezember 2006 hat Rechtsanwalt A.________ beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.733/2006) als auch staatsrechtliche Beschwerde (2P.318/2006) eingereicht. Mit ersterem Rechtsmittel beantragt er, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen. Mit staatsrechtlicher Beschwerde verlangt er demgegenüber die Aufhebung sowohl des Kantonsgerichtsentscheids als auch der diesem zugrundeliegenden Verfügung der Anwaltskammer.

    Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen und das Kantonsgericht St. Gallen haben je auf Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde und zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet. Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen.

    C.

    Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts beiden Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt.

    D.

    Am 25. Januar 2007 ist der Beschwerdeführer unaufgefordert mit einem Schreiben ans Bundesgericht gelangt, in welchem er - wie bereits in der Beschwerdeschrift - das Fehlen des "Protokolls der Verhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2006" in den Verfahrensakten beanstandet.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1. 1.1 Auf das vorliegende Verfahren findet noch das bis Ende 2006 geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).

    1.2 Die beiden Eingaben des Beschwerdeführers richten sich gegen den gleichen Entscheid und stehen in einem derart engen prozessualen und sachlichen Zusammenhang, dass die bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen sind (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).

  2. Staatsrechtliche Beschwerde

    1. 2.1 Am 1. Juni 2002 ist das eidgenössische Anwaltsgesetz in Kraft getreten, welches neben den Berufspflichten (Art. 12 BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA) abschliessend regelt. Gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide steht gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 130 II 270 E. 1.1 S. 272 f.; 129 II 297 E. 1.1 S. 299). Weil mit diesem Rechtsmittel die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der Bundesverfassung - gerügt werden kann, bleibt für die hier zusätzlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Auf dieses Rechtsmittel ist deshalb nicht einzutreten, soweit der Entscheid des Obergerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) angefochten wird (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist vorliegend einzig insoweit zulässig, als die Verletzung individualrechtlicher Garantien der St. Galler Kantonsverfassung geltend gemacht wird.

      2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde steht nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zur Verfügung (Art. 86 Abs. 1 OG), weshalb auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer damit neben der Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts auch jene des erstinstanzlichen Disziplinarentscheids beantragt.

    2. 3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 78 Abs. 2 und Art. 80 lit. b KV/SG. Er verkennt dabei, dass diese Bestimmungen die kantonale Gerichtsorganisation regeln (Einsetzung von zwei ordentlichen Instanzen in Zivilsachen bzw. Stellung des Verwaltungsgerichts als oberstes Gericht in "Staats- und Verwaltungssachen") und keine mit staatsrechtlicher Beschwerde anrufbaren verfassungsmässigen Rechte des Einzelnen begründen.

      3.2 Eine individualrechtliche Garantie enthält im vorliegenden Zusammenhang allein der - allerdings vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich, sondern nur indirekt angerufene - Art. 77 Abs. 1 KV/SG. Diese Bestimmung garantiert jeder Person die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde, wobei das Gesetz diesen Anspruch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten "in besonderen Fällen" ausschliessen kann. Inwiefern die Garantie von Art. 77 Abs. 1 KV/SG vorliegend verletzt worden sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich: Die Disziplinierung des Beschwerdeführers wurde vom Kantonsgericht überprüft, weshalb dieser durchaus Zugang zu einer richterlichen Behörde hatte. Soweit er die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts in Frage stellen will, sind seine Ausführungen unbehelflich. Die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte wird im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber bestimmt. In Art. 6 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes hat dieser das Kantonsgericht zuständig erklärt, Beschwerden gegen Verfügungen der St. Galler Anwaltskammer zu beurteilen. Weshalb die betreffende Regelung gegen die Kantonsverfassung verstossen sollte, ist weder schlüssig dargetan noch ersichtlich. Gemäss Art. 80 KV/SG wird die Rechtspflege in "Staats- und Verwaltungssachen" durch die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden (lit. a), durch das Verwaltungsgericht (lit. b) sowie durch "weitere gerichtliche Instanzen" (lit. c) wahrgenommen. Zu Letzteren zählt nach dem Gesagten für den Bereich der Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte auch das Kantonsgericht.

      3.3 Mithin erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen.

  3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

    1. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104...

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