Arrêt nº 1B 54/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 17 juillet 2007

Date de Résolution17 juillet 2007
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_54/2007 /fun

Urteil vom 17. Juli 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:

  1. A.X.________,

  2. B.Y.________,

  3. C.X.________,

  4. D.X.________,

    Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Marco S. Marty,

    gegen

    Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,

    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

    Gegenstand

    Vermögenssperre,

    Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid

    der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

    vom 7. März 2007.

    Sachverhalt:

    A.

    Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden Staatsanwaltschaft) führt gegen die Angeschuldigten A.F.________ und B.F.________ sowie G.________ und weitere verantwortliche Organe der F.________-Gruppe eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Konkursdelikten u.a.

    In diesem Rahmen ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. März 2006 die H.________ Bank in Zürich um Auskunft über die Zahl der Aktien der I.________ SA in Genf auf sämtlichen Bankbeziehungen von X.________ und wies sie an, sämtliche Aktien der I.________ SA vom auf X.________ lautenden Depot Nr. ... sofort zu sperren und die Aktienzertifikate herauszugeben. Die H.________ Bank ist dieser Anweisung nachgekommen.

    Gegen diese Verfügung erhob X.________ Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. In der Folge des Hinschieds von X.________ am 13. Oktober 2006 führte die Erbengemeinschaft X.________ das Verfahren weiter.

    Mit Rekursentscheid vom 7. März 2007 wies die Oberstaatsanwaltschaft den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war. Sie hielt zusammenfassend fest, dass die Beschlagnahme der Aktienzertifikate der Aktien der I.________ SA vom Depot Nr. ... bei der H.________ Bank in Anwendung von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB nicht zu beanstanden sei, und liess offen, ob die Beschlagnahme auch unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme gemäss § 83 ff. StPO/ZH zulässig wäre.

    B.

    Gegen diesen Rekursentscheid haben die Erben der Erbengemeinschaft X.________ sel. beim Bundesgericht am 10. April 2007 Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Rekursentscheides, eventualiter die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Aktien in dem Ausmasse freizugeben, als sie die Ersatzforderung im Wert von mehr als 10 Millionen Franken übersteigen. Sie rügen Verletzungen von Art. 9, Art. 26 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Bundesrecht. Auf die Begründung der Beschwerde ist in den Erwägungen einzugehen.

    Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung...

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