Arrêt nº 1B 33/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 16 juillet 2007

Date de Résolution16 juillet 2007
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_33/2007 /ggs

Urteil vom 16. Juli 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg, Grenette, Postfach 156, 1702 Freiburg,

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, Postfach, 1701 Freiburg,

Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,

Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Gegenstand

Beschlagnahme und Vernichtungsverfügung,

Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer,

vom 19. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.

X.________ pflanzte im Jahre 2006 auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien auf zwei Feldern von insgesamt rund 80 Aren Hanf an. Mit Strafbefehl vom 21. September 2006 verurteilte der Untersuchungsrichter X.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu einer während drei Jahren bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten, weil Letzterer Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln angebaut habe. Im Weiteren verfügte der Untersuchungsrichter den Einzug und die Vernichtung der Hanfpflanzen und beauftragte die Polizei zu kontrollieren, ob eine Vernichtung notwendig sei oder ob die Pflanzen von selber eingehen werden.

Nachdem X.________ am 27. September 2006 Einsprache erhoben hatte, überwies der Untersuchungsrichter die Sache am 3. Oktober 2006 dem Polizeirichter des Sensebezirks.

B.

Da entgegen den Prognosen der angepflanzte Hanf doch zur Blüte gelangte und offenbar geerntet werden sollte, eröffnete der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung wieder. Am 9. Oktober 2006 verfügte er die Beschlagnahme der beiden Hanffelder und am 16. Oktober 2006 ordnete er unter anderem die Vernichtung der verbleibenden Hanfpflanzen an. Die beschlagnahmten 900 kg Hanf wurden am 17. Oktober 2006 vernichtet.

X.________ erhob am 13. Oktober 2006 Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 9. Oktober 2006. Am 17. Oktober 2006 liess er auch gegen die Vernichtungsverfügung vom 16. Oktober 2006 Beschwerde führen; in beiden Verfahren stellte er den Antrag, es sei Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen und diese sei aufzuheben.

Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg wies mit Entscheid vom 19. Januar 2007 die Beschwerden vom 13. und 17. Oktober 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT