Arrêt nº 2A.50/2007 de IIe Cour de Droit Public, 3 juillet 2007

Date de Résolution 3 juillet 2007
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.50/2007 /wim

Urteil vom 3. Juli 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 22. November 2006.

Sachverhalt:

A.

X.________ wurde am 22. November 1977 in Uganda geboren. 1990 verstarb sein Vater. In der Folge heiratete seine Mutter den in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen Y.________. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste X.________ am 10. Februar 1991 in die Schweiz ein. Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Eine begonnene Lehre brach er im Jahre 1994 ab. Zwischenzeitlich lebte er in der Drogendurchgangsstation Winterthur und im Lehrlingswohnheim Warnbühl in St. Gallen, bis er im September 1995 vom 10. Schuljahr ausgeschlossen wurde. Ab dem Jahre 1994 begann X.________ zu delinquieren: Mit Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 5. November 1996 wurde er der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Transportgesetz, der Erpressung und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie des Führens eines Fahrzeugs ohne Führerausweis schuldig gesprochen und für die Dauer von zwei Jahren unter Schutzaufsicht gestellt. Mit Urteil der Gerichtskommission Wil vom 16. Dezember 1997 wurde er wegen Diebstahls und Nötigung zu einem Monat Gefängnis (bedingt) verurteilt, worauf ihn das Ausländeramt des Kantons Thurgau verwarnte und ihm am 18. September 1998 die Ausweisung androhte, sollte er sich in Zukunft nicht in jeder Beziehung klaglos verhalten. Es folgten weitere Verurteilungen: Am 21. Dezember 2000 zu 14 Tagen Gefängnis (bedingt) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, am 12. November 2001 zu einer Busse wegen desselben Delikts, am 1. Juli 2003 zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten (bedingt) u.a. wegen mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen Betäubungsmitteldelikten, und am 12. Mai 2004 zu einer Busse wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz.

X.________ wurde im Jahre 2004 bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert und ab November 2004 vom Sozialamt Sirnach unterstützt. Aus dem Beschäftigungsprogramm "Ranunkel", welches ihm das Sozialamt vermittelt hatte, wurde er am 3. Mai 2005 ausgeschlossen. Gegen ihn laufen mehrere Betreibungen und bestehen zahlreiche Verlustscheine.

B.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 wies das Ausländeramt des Kantons Thurgau X.________ "auf unbefristete Dauer" aus der Schweiz aus. Es erwog im Wesentlichen, der Betroffene habe mehrere Ausweisungsgründe erfüllt. Er sei über Jahre hinweg...

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