Arrêt nº 2D 50/2007 de IIe Cour de Droit Public, 22 juin 2007

Date de Résolution22 juin 2007
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_50/2007 /leb

Urteil vom 22. Juni 2007

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Bürglen, 8575 Bürglen TG,

handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten

durch Rechtsanwalt Richard Weber,

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand

Art. 30 Abs. 1 BV (Ausstandsbegehren),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Am 6. Januar 2007 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Klage gegen die Politische Gemeinde Bürglen (TG); er verlangte insbesondere deren Verpflichtung zur Zahlung von 2'205 Franken für "Abklärungen und Arbeitsaufwendungen sowie Spesen" sowie eines Betrags von 2'500 Franken als Genugtuung. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels fand am 18. April 2007 - auf Wunsch des Klägers - eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Bei dieser Gelegenheit stellte X.________ ein Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, weshalb die Verhandlung abgebrochen wurde. Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 9. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht (ohne Beteiligung seines Präsidenten) das Ablehnungsgesuch ab.

  2. 2.1 Am 16. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau anzuweisen, im hängigen Klageverfahren den Gerichtspräsidenten durch einen anderen Richter zu ersetzen. Er rügt die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte.

    2.2 Weil der Streitwert vorliegend den Betrag von 30'000 Franken nicht erreicht und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen. Zumal ein anfechtbarer selbständig eröffneter Zwischenentscheid vorliegt (vgl. Art. 117 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 BGG), ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Mangels tauglicher Rügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE...

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