Arrêt nº 4A 86/2007 de Ire Cour de Droit Civil, 5 juin 2007

Date de Résolution 5 juin 2007
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_86/2007 /len

Urteil vom 5. Juni 2007

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Urs Berger,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Advokat Guido Ehrler.

Gegenstand

Arbeitsstreitigkeit,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 15. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.

A.________ (Beschwerdegegner) arbeitete seit dem 1. März 2004 für die X.________ AG (Beschwerdeführerin) und war für die Leitung von zwei Garagebetrieben zuständig. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2005, welches sich infolge Krankheit des Beschwerdegegners bis Ende März 2006 verlängerte. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Beschwerdegegner bis zu diesem Zeitpunkt Lohn, sie brachte allerdings am Lohn für Januar 2006 Fr. 4'763.-- für zuviel bezogene Ferien in Abzug.

B.

Der Beschwerdegegner gelangte an das Bezirksgericht Liestal und verlangte von der Beschwerdeführerin Fr. 20'000.-- brutto für geleistete Überstunden (1. März - 7. Oktober 2004), Fr. 4'763.-- entsprechend dem nach seiner Auffassung nicht gerechfertigten Lohnabzug und Fr. 4'000.-- als Fahrzeugentschädigung, insgesamt Fr. 28'763.--, jeweils nebst Zins, unter Vorbehalt der Mehrforderung betreffend Überstunden, welche nach der Periode 1. März - 7. Oktober 2004 geleistet wurden.

C.

Mit Urteil vom 28. November 2006 sprach der Bezirksgerichtspräsident dem Beschwerdegegner Fr. 18'508.70 Überstundenentschädigung und Fr. 4'000.-- Fahrzeugentschädigung zu, jeweils nebst Zins. Mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Lohnabzug wies der Bezirksgerichtspräsident die Klage zur Zeit ab, da der Abzug mit einer Lohnkorrektur für zuviel bezogene Ferien begründet worden sei. Die Parteien seien sich uneinig, ob gewisse Tage als Ferien oder als Kompensation für Überstunden anzusehen seien. Da die in der entsprechenden Zeit geleisteten Überstunden nicht Gegenstand der Klage bildeten, könne das Gericht die Frage, ob der Abzug zu Unrecht erfolgte, nicht entscheiden. Die gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin erhobene Appellation wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 15. Februar 2007 ab.

D.

Gegen dieses Urteil führt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und beantragt dem Bundesgericht, die Klage vollumfänglich abzuweisen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 2. Mai 2007 ab. Der Beschwerdegegner und das Kantonsgericht schliessen im Wesentlichen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG).

    1.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Grundsätzlich unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG).

    1.2 Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Er hat im einzelnen darzulegen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei...

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